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Eigentümerstrategie Urner Kantonalbank

29. April 2014
Der Regierungsrat hat sich in den letzten Jahren grundsätzliche Fragen zur Public Corporate Governance für seine Beteiligungen gestellt und seine Vorstellungen in entsprechenden Richtlinien festgehalten. Im Rahmen dieser generellen Neuausrichtung der Beteiligungspolitik des Kantons hat er auch die Eigentümerstrategie für die Urner Kantonalbank (UKB) überprüft und neu definiert.

Die UKB hat sich in den vergangenen Jahren gut entwickelt. So konnte der Kanton auf dem in die Kantonalbank investierten Vermögen über die letzten zehn Jahre eine durchschnittliche Rendite von 7,1 Prozent erzielen. In dieser Zeit haben sich aber das regulatorische Umfeld und die Vorgaben der Finanzmarktaufsicht für die Bank stark verändert.

Die neue Eigentümerstrategie hat Änderungen des Gesetzes über die Urner Kantonalbank (UKBG; RB 70.1311) und der Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV; RB 70.1312) zur Folge, die dem Landrat in der Session vom 18. Juni 2014 unterbreitet werden sollen. Gleichzeitig wird ihm die Eigentümerstrategie des Regierungsrats zur Genehmigung vorgelegt.

Die Vorlage beinhaltet auch eine neue Aufgabenteilung zwischen Regierung und Landrat. Die unmittelbare Aufsicht über die UKB wird durch den Regierungsrat wahrgenommen, die abschliessende Entscheidungskompetenz liegt jedoch weiterhin beim Landrat. Der Landrat konzentriert sich dabei auf die Oberaufsicht, die ihm nach Artikel 87 KV zukommt.

Die wichtigsten Änderungen in Gesetz und Verordnung betreffen folgende Punkte:
  • Die Staatsgarantie bleibt unverändert erhalten. Ein allfälliges Partizipationskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten sollen jedoch von der Staatshaftung ausgenommen werden.
  • Das Dotationskapital soll nicht mehr separat verzinst werden. Die Abgeltung des Dotationskapitals erfolgt ohne separaten Ausweis über die Gewinnausschüttung.
  • Die Bestimmungen zur Ausgabe von Partizipationsscheinen werden so ergänzt, dass die Bank mit Zustimmung des Regierungsrats innert nützlicher Frist Partizipationskapital schaffen kann.
  • Der Bankrat soll bezogen auf die Bildung von Ausschüssen mehr Gestaltungsfreiheit erhalten.
  • Gestützt auf die finanziellen Zielsetzungen in der Eigentümerstrategie soll der Bankrat die Gewinnverwendung zuhanden des Landrats verabschieden.
  • Neu wird in der Verordnung verankert, dass der Regierungsrat in regelmässigen Abständen in einer Eigentümerstrategie die Eigentümerziele für die UKB präzisiert und evaluiert. Der Landrat genehmigt die Eigentümerstrategie des Regierungsrats.
  • Der Landrat behält seine Kompetenzen der Oberaufsicht: Er wählt den Bankrat und die bankengesetzliche Prüfgesellschaft, genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung und entscheidet über die Entlastung des Bankrats.
  • Aufgrund der neuen Aufgabenverteilung zwischen Regierungsrat und Landrat drängen sich Anpassungen in der Geschäftsordnung des Landrats in Bezug auf die landrätliche Kantonalbankkommission auf.
Die Vorlagen wurden in einem kooperativen Prozess mit der Urner Kantonalbank unter Einbezug der landrätlichen Kantonalbankkommission erarbeitet. Als externer Begleiter wurde das Institut für Finanzdienstleistungen Zug (IFZ) der Hochschule Luzern beigezogen.
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