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Änderung der Kantonsverfassung (Neuregelung des Gesetzesreferendums); Freigabe für das Vernehmlassungsverfahren
Nach einer Ablehung eines ähnlichen Vorhabens Im Jahr 1999 will der Regierungsrat eine neuerliche politische Diskussion. Seit dem letzten Urnengang zum obligatorischen Gesetzesreferendum sind mehr als 15 Jahre vergangen. 1999 sahen rund die Hälfte der Kantone und der Bund kein obligatorisches bzw. einzig das fakultative Gesetzesreferendum mehr vor. Inzwischen haben - abgesehen von Uri und den beiden Kantonen mit Landsgemeinden (AI, GL) - sämtliche Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft oder es zugunsten des fakultativen Referendums gelockert. Dass der Urner Landrat für all seine Gesetzgebungsentscheide heute die ausdrückliche Zustimmung der Stimmberechtigten braucht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Die entworfene Vorlage übernimmt die Konzeption aus dem Jahr 1999. Danach sollen Gesetze, die im Landrat einen Ja-Stimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, künftig nur mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Wird das Quorum nicht erreicht, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Partizipation der Bürgerin und des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen kann durch diese Massnahme gefördert werden. Denn die Stimmberechtigten können sich auf die wesentlichen und staatspolitisch interessanten Fragen konzentrieren. Mit dem Wegfall unnötiger Urnengänge wird die Zahl der Abstimmungen gesenkt und im Sinne eines «Sekundäreffekts» können auch Kosten gespart werden.
Wenn nicht mehr für jede einzelne, unbestrittene Gesetzesänderung obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss, sind folgende Auswirkungen zu erwarten:
- Die Zahl der Urnengänge sinkt.
- Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger werden entlastet.
- Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können sich auf die wirklich umstrittenen und wichtigen Vorlagen konzentrieren.
- Die Verantwortung und Rolle des Landrats wird gestärkt.
- Beim Kanton und den Gemeinden können Kosten eingespart werden.
- Die Durchführung fälliger, punktueller Gesetzesanpassungen wird erleichtert.
- Der Entscheidungsprozess bei unbestrittenen Gesetzesvorlagen wird beschleunigt.