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Anpassung der Nutzungspläne und der damit verbundenen Vorschriften; Fristverlängerung

13. Dezember 2016
Der Regierungsrat hat elf Gemeinden die Frist für die Anpassung der Nutzungspläne und der damit verbundenen Vorschriften ans Planungs- und Baugesetz (PBG) um ein Jahr verlängert. Das PBG ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung im PBG haben die Gemeinden ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften innert fünf Jahren, das heisst bis 31. Dezember 2016, diesem Gesetz anzupassen. Bis sie angepasst sind, längstens aber während fünf Jahren, bleiben sie in Kraft. Der Regierungsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

Bisher haben neun Gemeinden ihre Nutzungsplanungen und Bau- und Zonenordnungen an das neue PBG angepasst und der Regierungsrat hat dazu die Genehmigung erteilt. Die elf Gemeinden Bauen, Erstfeld, Flüelen, Göschenen, Gurtnellen, Realp, Seedorf, Sisikon, Spiringen, Unterschächen und Wassen können die bis 31. Dezember 2016 dauernde übergangsrechtliche Frist nicht einhalten. Da sie durchwegs sachliche Gründe geltend machen, hat der Regierungsrat die Frist um ein Jahr verlängert.
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