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Änderung des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrats (Proporzgesetz); Freigabe für das Vernehmlassungsverfahren

27. Juni 2017
Das Bundesgericht hat im Oktober 2016 eine Beschwerde gutgeheissen, die sich gegen den Wahlmodus in den acht Urner Proporzgemeinden richtete. Der Kanton Uri muss den Wahlmodus gemäss Auftrag des Bundesgerichts bis zur nächsten Gesamterneuerungswahl des Landrats im Jahr 2020 anpassen.

Der Regierungsrat hat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrats (Proporzgesetz) erarbeitet und zur öffentlichen Vernehmlassung freigegeben. Damit soll der Auftrag des Bundesgerichts gesetzgeberisch fristgerecht umgesetzt werden. In den acht Proporzgemeinden soll der bisherige Wahlmodus durch die doppeltproportionale Mandatsverteilungsmethode mit Standardrundung ersetzt werden. Bei der nach dem Augsburger Professor Friedrich Pukelsheim umgangssprachlich als «Doppelter Pukelsheim» bezeichneten Mandatsverteilungsmethode wird der Sitzanspruch jeder Partei wahlkreisübergreifend errechnet. Dann werden die Sitze auf die Wahlkreise und innerhalb der Liste auf die Kandidaten verteilt. Die neue Mandatsverteilungsmethode gewährleistet, dass jede Partei die Sitzzahl erhält, die ihrer gerundeten Wählerstärke in allen Proporzgemeinden entspricht. Der Vorteil für Uri: Jede Gemeinde kann wie bisher einen eigenen Wahlkreis bilden. Der Wahlvorgang bleibt weitgehend unverändert.

Beim «Doppelten Pukelsheim» handelt es sich um eine Mandatsverteilungsmethode, die in den letzten Jahren bei etlichen kantonalen und kommunalen Wahlen erfolgreich zum Einsatz gekommen ist (u. a. in den Kantonen ZH, AG, NW, ZG, SZ und VS) und damit praktisch erprobt ist. Es besteht deshalb die Gewähr, dass das Urner Wahlsystem bei einer erneuten Anfechtung der bundes-gerichtlichen Überprüfung standhält.

Die Änderung des Proporzgesetzes soll im Weiteren dazu genutzt werden, bei der Proporzwahl des Landrats den Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge zeitlich um drei Wochen vorzuverlegen. Auf diese Weise soll die Frist für die Zustellung der Wahlzettel (Listen) an die Stimmberechtigten mit derjenigen für die Zustellung des Stimmmaterials bei der Regierungsratswahl und den Sachabstimmungen harmonisiert werden.

Die zwölf Majorz-Gemeinden, in denen nur eines oder zwei Landratsmandate gewählt wird, sind von der Revisionsvorlage nicht betroffen.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf http://www.ur.ch/de/aktuelles/vernehmlassungen/ publiziert. Die Vernehmlassungsfrist endet am 15. Oktober 2017.
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