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Wahlbeschwerde zur Gesamterneuerungswahl des Landrats 2016

3. November 2015
Im Amtsblatt vom 2. Oktober 2015 publizierte der Regierungsrat die Weisungen über die Gesamterneuerungswahl des Landrats 2016. Dagegen erhoben acht Personen gemeinsam am 2. Oktober 2015 Wahlbeschwerde beim Regierungsrat. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Wahlkreiseinteilung für die Gesamterneuerungswahl des Landrats im Kanton Uri vom 28. Februar 2016 verfassungswidrig sei. Der Kanton sei zu verpflichten, für die verfassungskonforme Durchführung der kantonalen Gesamterneuerungswahlen 2020 besorgt zu sein. Gleichzeitig erhoben die Beschwerdeführer vorsorglich auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Stimmrechtsbeschwerde) beim Bundesgericht.

Der Regierungsrat ist nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Handlung des Regierungsrats, die der Vorbereitung der Gesamterneuerungswahl des Landrats vom 28. Februar 2016 dient. Der Regierungsrat kann jedoch nicht als Beschwerdeinstanz über seine eigenen Verfügungen entscheiden.

Es liegt somit in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, über die Stimmrechtsbeschwerde zu entscheiden.
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