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Widerhaken im Urnersee

18. Dezember 2015
Nach der Gesetzgebung des Bunds können die Kantone Inhaberinnen und Inhabern des Sachkundenachweises erlauben, in Seen als stehende Gewässer mit Widerhaken zu angeln (Ausnahmebestimmungen zum Widerhaken). Am Vierwaldstättersee als interkantonales Gewässer sind diese Ausnahmen einheitlich zu regeln.

Die Interkantonale Fischereikommission Vierwaldstättersee hat den Ausnahmebestimmungen zum Widerhaken im Vierwaldstättersee zugestimmt. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat am 22. September 2015 das kantonale Fischereireglement für den Urnersee entsprechend angepasst. Neben den Ausnahmebestimmungen zum Widerhaken im Urnersee wurden die Fangzeiten beim Göscheneralpstausee aus Sicherheitsgründen (gesperrte Strasse) neu vom 1. Juni bis 31. Oktober festgelegt. Die angepassten Bestimmungen sind im aktualisierten Merkblatt für die Angelfischerei im Kanton Uri festgehalten. Das Merkblatt wird auf der Standeskanzlei Uri abgegeben oder kann auf der Internetseite www.ur.ch/fischerei eingesehen werden.

Die Ausnahmebestimmungen zum Widerhaken ermöglichen ab dem 1. Januar 2016 das Verwenden von Angeln mit Widerhaken im Urnersee für Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis verfügen. Nicht unter diese Ausnahmebestimmungen fallen das Freiangelrecht vom öffentlichen Ufer des Vierwaldstättersee beziehungsweise Urnersees und des Seelisbergersees sowie die Angelfischerei in den Bergseen, wo die Bestimmungen unverändert bleiben (Widerhaken bleibt verboten).

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