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Sanierung Gotthard-Strassentunnel; Regierungsrat tritt nicht auf Abstimmungsbeschwerde ein

16. Februar 2016
Ein Stimmbürger hat am 5. Februar 2016 eine Abstimmungsbeschwerde gegen die Ansetzung der eidgenössischen Abstimmung zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels eingereicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der konkrete Wortlaut der Abstimmungsfrage "Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) annehmen?", irreführend sei.

Der Beschwerdeführer forderte, die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet abzusetzen oder zu verschieben. Falls es zu keiner Verschiebung komme, seien die Abstimmungsresultate für ungültig zu erklären.

Der Regierungsrat ist nicht auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten. Zwar ist es korrekt, dass Unregelmässigkeiten bei Volksabstimmungen mit Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu rügen sind. Wenn jedoch Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit einer Kantonsregierung hinausgehen, wie etwa die Verschiebung oder Absetzung einer eidgenössischen Abstimmung, hat die Kantonsregierung einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen. In diesem Fall ist nicht der Regierungsrat, sondern das Bundesgericht zuständig. Der Beschwerdeführer hat nun die Möglichkeit, die Beschwerde innert fünf Tagen an das Bundesgericht weiterzuziehen.
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