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Abschussverfügung schadenstiftender Wolf in Gurtnellen und Wassen

15. Juli 2016
In Gurtnellen und Wassen wurden in jüngster Zeit 25 Schafe gerissen. Weil damit die Bedingungen für einen Abschuss erfüllt sind, hat die Sicherheitsdirektion deshalb eine Abschussverfügung für den schadenstiftenden Wolf im betroffenen Gebiet erlassen.

Seit Mitte Mai 2016 hat der Wolf in Heimbetrieben und Alpen der Gemeinden Isenthal und Erstfeld 16 Schafe gerissen. Dieses Gebiet ist als Präsenzgebiet des Wolfs ausgeschieden. In den vergangenen drei Wochen hat ein Wolf zudem auf verschiedenen Alpen in Gurtnellen und Wassen 25 Schafe gerissen und 2 verletzt. Dieses Gebiet war bis anhin als Nichtpräsenzgebiet des Wolfes ausgeschieden.

Der Wolf ist in der Schweiz geschützt, doch die Kantone können für einzelne Wölfe, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten, eine Abschussbewilligung erteilen. Das Ziel ist die Vermeidung von weiteren Schäden. Die Schadenschwelle liegt bei Gebieten, in dem der Wolf das erste Mal auftritt (Nichtpräsenzgebiet Wolf) bei 25 gerissenen Nutztieren in einem Monat oder 35 Nutztieren in vier Monaten. Weil der Wolf im Gebiet Gurtnellen und Wassen westlich der Reuss erstmals auftrat, werden somit alle Risse gezählt. In den Folgejahren werden die Risse nur noch gezählt, wenn alle zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden oder die Tiere auf den Alpen nicht mit zumutbaren Massnahmen geschützt werden können.

Die Schadenschwelle mit 25 gerissenen Nutztieren in Gurtnellen und Wassen ist demnach erreicht. Daher hat Sicherheitsdirektor Dimitri Moretti eine Abschussverfügung für diesen Wolf erlassen. Der Abschussperimeter umfasst die bestossenen Alpen und deren unmittelbare Umgebung im Gemeindegebiet der Gemeinden Gurtnellen und Wassen westlich der Reuss sowie das Streifgebiet des Wolfes auf bestossenen Alpen in den Gemeinden Seelisberg, Bauen, Isenthal, Seedorf, Attinghausen, Erstfeld, Göschenen, Andermatt, Hospental und Realp falls diese Alpen nach Beurteilung der zuständigen kantonalen landwirtschaftlichen Fachstelle die zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Nutztiere ergriffen haben oder diese Alpen als nicht zumutbar schützbar gelten.

Die Abschussbewilligung ist auf 60 Tage befristet. Mit dem Abschuss werden die kantonalen Organe der Wildhut und speziell bezeichnete Jäger (unter der Leitung der Wildhut) beauftragt.

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