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Polizist wurde nicht gemobbt und nicht observiert

15. Dezember 2016
Im Zusammenhang mit einem personalrechtlichen Fall wurden die internen Abläufe in der Kantonspolizei Uri untersucht. Die Untersuchung brachte zu Tage, dass der betroffene Mitarbeiter nicht gemobbt und auch nicht systematisch überwacht wurde. Geortet wurde jedoch eine Informationspflichtverletzung.

Dem ehemaligen Kadermitarbeiter A. der Kantonspolizei Uri wird Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Die Sicherheitsdirektion geht davon aus, dass der Mitarbeiter mutmasslich seine Arbeitsrapporte nicht korrekt geführt und dadurch mehr Arbeitsstunden abgerechnet hat, als er effektiv leistete. Das Strafverfahren in diesem Fall ist noch hängig.

Im Lauf des personalrechtlichen Verfahrens wurden der Sicherheitsdirektion verschiedene Vorwürfe in Bezug auf mögliche Mängel in der Organisation, der Führung oder der Aufsicht im Amt für Kantonspolizei zugetragen. Im Raum stand insbesondere der Mobbingvorwurf gegen A. Der ehemalige Kadermitarbeiter sei über Jahre und ohne Auftrag heimlich beobachtet worden, was einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers darstelle. Diesen Vorwürfen galt es auf den Grund zu gehen.

Der ehemalige Sicherheitsdirektor Beat Arnold betraute Ende April 2016 Rechtsanwältin Ofebia Wettstein vom Zürcher «Büro für Administrativuntersuchungen» mit der internen Untersuchung. Es wurden zahlreiche Befragungen durchgeführt, die vorliegenden Akten studiert, die ausgeführten Handlungen analysiert und den geltenden Vorschriften gegenübergestellt.

Kein Mobbing und keine Observierung

Als Mobbing wird ein systematisches, über längere Zeit andauerndes und ohne begründeten Anlass erfolgendes Ausgrenzen eines Gruppenmitglieds durch die eigene Gruppe oder durch einzelne Gruppenmitglieder bezeichnet. Der Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, dass es wohl Konflikte am Arbeitsplatz von A. gegeben hat. Dabei habe es sich jedoch nicht um Mobbing im Sinne der Definition gehandelt. Auf die Konflikte hätten die vorgesetzten Personen reagiert, Gespräche organisiert und mit ihren Massnahmen auch Erfolge erzielt - wenn auch teilweise nur vorübergehend.

Gemäss Aussagen der Befragten war das Verhalten von A. derart auffällig, dass diverse Polizisten merkten, dass mit der Zeiterfassung von A. etwas nicht stimmen konnte. Für Kadermitarbeiter D. war dies derart offensichtlich, dass er aufgrund eines begründeten Verdachts auf Urkundenfälschung oder Betrug, selbstständig ermittelte. Die externe Untersuchungsperson kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass diese Ermittlungen grundsätzlich zulässig und gerechtfertigt waren.

D. hat gemäss eigenen Angaben zweimal Polizisten spontan beauftragt nachzuprüfen, wohin sich A. nach Verlassen seines Arbeitsplatzes begibt, und wann er zurückkehrt. Diese zwei Aufträge entstanden aus der Situation heraus und waren nicht geplant. Aus diesem Grund kommt die externe Untersuchungsperson zum Schluss, dass A. von seinen Arbeitskollegen nicht observiert wurde. Das heisst, A. wurde nicht systematisch während einer bestimmten Zeit beobachtet.

Kommandant zu spät informiert

Durch seine Handlungen hat D. bereits ein Strafverfahren gegen A. eingeleitet. Dass D. innerhalb der Polizei gegen einen Arbeitskollegen ermittelt hat, teilte er seinem direkten Vorgesetzten erst mit, als er die Vorwürfe schon zusammengetragen hatte. Gemäss eigenen Aussagen wollte er die Beweislage so erhärtet haben, damit sein Vorgesetzter beim Kommandanten auch Gehör findet. Diesem Beweggrund kann die externe Untersuchungsperson durchaus Verständnis abgewinnen und bezeichnet das Verhalten als erklärbar und nachvollziehbar.

Dennoch ortet sie in diesem Bereich eine Pflichtverletzung: Gemäss einer internen Weisung der Kantonspolizei ist nämlich der Kommandant oder der Pikettoffizier umgehend zu informieren, wenn gegen einen Mitarbeiter ein Strafverfahren eingeleitet werden muss. Im konkreten Fall ist dies nicht vor bzw. am Anfang der Ermittlungen passiert. D. hat Anfang September 2015 angefangen zu ermitteln, Vorwürfe zu sammeln und abzuklären, ob die strafrechtlichen Verletzungen stimmen und damit - wie bereits dargelegt - das Strafverfahren eingeleitet. Seine Vorgesetzten wurden erst im Oktober in Kenntnis gesetzt, womit D. gegen die genannte Weisung verstossen hat.

Zusätzlicher Hinweis zum Untersuchungsbericht:

Die externe Untersuchungsperson hat mit zehn Personen ausführliche Befragungen geführt. Damit werden im Bericht rund 30 Personen namentlich genannt und/oder sind persönlich betroffen. Zudem werden das Verhalten von A. und die einzelnen Vorwürfe gegen ihn - ob gerechtfertigt oder nicht - ausführlich beschrieben und analysiert. Die Sicherheitsdirektion als Arbeitgeberin hat gegenüber ihren Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht. Es gilt den persönlichen Geheimbereich sowie Personendaten zu schützen, weshalb der Offenlegung des Untersuchungsberichts ein überwiegendes privates Interesse an Geheimhaltung entgegensteht.

Ausserdem ist in der Sache ein Strafverfahren hängig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verfahren durch eine Offenlegung des Untersuchungsberichts in unzulässiger Weise beeinflusst würde. Daher ist auch aus diesem Grund ein Zugang zu verweigern.
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