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Bauprojekt neue Axenstrasse: Mit dem Bau der temporären Bauwerke im Gebiet Ort muss noch zugewartet werden

10. Januar 2017
Im August 2016 hat die Bauherrschaft A4 Neue Axenstrasse die Plangenehmigung des Bundes für temporäre Bauwerke im Gebiet Ort erhalten. Dagegen sind beim Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden eingegangen. Das Gericht hat die Interessen der Bauherrschaft an einer zeitnahen Ausführung des Teilprojekts erkannt, den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung aber aus anderen Gründen abgewiesen. Im Weiteren werden verschiedene Fachberichte von Bundesämtern verlangt und ein Augenschein durchgeführt.
Die geplante A4 Neue Axenstrasse besteht aus zwei Hauptelementen: Dem Morschacher Tunnel und dem Sisikoner Tunnel. Dazwischen liegt die rund 120 Meter lange offene Strecke im Gebiet Ort. Dort sollen vorzeitig zwei temporäre Bauwerke erstellt werden, die für den Bau der N4 Neue Axenstrasse zwingend notwendig sind. Es handelt sich um eine Strassenüberführung und einen Schutztunnel, die beide über dem SBB-Seegleis erstellt werden. 2017 ergibt sich die einmalige Möglichkeit, aufgrund des Sanierungsprojekts der SBB die beiden Bauwerke während gesperrtem Seegleis zu erstellen. Angesichts der stark verkürzten Bauzeit und der geringeren Einschränkungen für alle Betroffenen bringt dies grosse ökologische, technische, terminliche und finanzielle Vorteile mit sich. Auch die Beeinträchtigungen der SBB und der direkten Anwohner im Gebiet Ort können auf ein Minimum reduziert werden.
Die Bauherrschaft A4 Neue Axenstrasse hat deshalb im Dezember 2015 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um eine vorgezogene Teilplangenehmigung für die beiden temporären Bauwerke ersucht. Damit die Bauarbeiten termingerecht starten können, wurden die Arbeiten in die Submission der SBB (Sanierung Seegleis) integriert. Diese Arbeiten wurden im Juni 2016 unter dem Vorbehalt, dass mit der Ausführung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Teilplangenehmigung gestartet werden kann, vergeben.

Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht

Die Plangenehmigung für die temporären Bauwerke im Gebiet Ort wurde vom UVEK am 12. August 2016 erteilt. Daraufhin gingen beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen fristgerecht zwei Beschwerden gegen diese Plangenehmigung ein. Die Kritik betrifft, nebst den grundsätzlichen Einwänden gegen das Gesamtprojekt, vor allem ökologische Aspekte im Gebiet Ort. Die Bauherrschaft hat zu diesen Beschwerden ausführlich Stellung genommen und gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung eingereicht. Dadurch wäre ein Baustart trotz den beiden hängigen Beschwerden möglich gewesen. Dieses Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 abgewiesen. Das Gericht wird einen Augenschein durchführen und verlangt bis zum 1. Februar 2017 zusätzliche Fachberichte resp. Stellungnahmen von verschiedenen Bundesämtern. Anschliessend ist der Entscheid zu den beiden Beschwerden zu erwarten.

Interessen der Bauherrschaft erkannt

Bei der Beurteilung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung stützt sich das Gericht auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung die Interessen der Bauherrschaft an einer zeitnahen Ausführung des Teilprojekts während gesperrtem SBB-Seegleis erkannt: Die Bauarbeiten werden nicht erschwert, es entstehen keine Mehrkosten und das Gesamtprojekt verzögert sich nicht. Eine gewisse Abhängigkeit des Teilprojekts vom noch nicht bewilligten Gesamtprojekt relativiert nach Ansicht des Gerichts jedoch das Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Teilgenehmigung. Zudem können irreversible Nachteile der Umwelt durch die sofortigen Bautätigkeiten bis anhin nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Interessenabwägung fällt deshalb zugunsten der aufschiebenden Wirkung aus. Die temporären Bauten sollen erst erstellt werden können, wenn die Kritikpunkte der Beschwerdeführer geklärt sind. Um diese zu beurteilen, erachtet das Gericht die zusätzlichen Fachberichte und Stellungnahmen der Bundesämter sowie einen Augenschein als notwendig.

Nutzung der Totalsperrung des SBB-Gleises noch möglich

Trotz Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird die Bauherrschaft A4 Neue Axenstrasse alles daran setzen, diese einmalige Chance der Totalsperrung des SBB-Seegleises für die Bauarbeiten der temporären Bauwerke nutzen zu können. Zurzeit besteht diese Möglichkeit noch. Das weitere Vorgehen ist jedoch abhängig vom Zeitpunkt und vom Inhalt des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu den beiden Beschwerden.

Weitere Informationen sowie Pressebilder unter: www.axen.ch

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