Kanton URI
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Urner Berglandschaft
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Jugendförderung

Josef Schuler
Abteilungsleiter

T. 041 875 20 96
F. 041 875 20 87

josef.schuler@ur.ch

jugend@ur.ch

 

Grundlagen

Die Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Gemeinden. Der Kanton und der Bund unterstützten subsidiär.

Rechtsgrundlagen: Die Bundesverfassung (Präambel) verweist auf die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz und Unversehrtheit und die Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV). Sie dürfen nicht diskriminiert werden (Art. 8, Abs. 2 BV).

In der Kantonsverfassung des Kantons Uri fehlt ein Jugendartikel. Es werden jedoch die Grundrechte, ferner die sinnvolle Freizeitgestaltung (Ar. 41 KV), die öffentliche Fürsorge und Vormundschaft (Art. 44 KV) und die Förderung der Gesundheit und Prävention (Art. 45 KV) in allgemeiner Art aufgeführt.

Grundlagenbericht zur Kinder- und Jugendförderung: Am 26. Mai 2008 befasste sich der Landrat mit dem Grundlagenbericht zu einer Kinder- und Jugendpolitik im Kanton Uri. Der Regierungsrat möchte, dass sich Uri zu einem ausgesprochen kinder- und jugendfreundlichen Kanton entwickelt. Die zentrale Erziehungsverantwortung tragen Eltern und Erziehungsberechtigte. Dem nahen Erziehungsumfeld und den Gemeinden kommt eine wichtige Rolle zu. Der Kanton Uri unterstützt Gemeinden und private Institutionen und übernimmt eigene Aufgaben.

Abteilung Kulturförderung und Jugendarbeit: Seit 1994 ist für die Koordination in der Kinder- und Jugendförderung zuständig (Aufgabenteilung).

Anlaufstellen der Gemeinden: In den Gemeinden betreut ein Gemeinderatsmitglied die Kinder- und Jugendfragen, in grösseren Gemeinden gibt es Kinder- und Jugendkommissionen (Prävention). Eine verwaltungsinterne Anlaufstelle für Kinder- und Jugendfragen hat die Gemeinde Altdorf eingerichtet.

Kinder- und Jugendpolitisches Leitbild: Die Kinder- und Jugendpolitik in Uri orientiert sich am breit abgestützten Leitbild 2008.

Standards der Kinder- und Jugendförderung: Kanton und Gemeinden orientieren sich auch an den Empfehlungen der EDK/KBK „Standards der Kinder- und Jugendförderung der Schweiz“.

Erarbeitung von Rechtsgrundlagen: Damit Kinder und Jugendliche von den verfassungsmässig garantierten Rechten im Sinne des Art. 12 der UNICEF-Kinderrechte profitieren, braucht es eine koordinierte Kinder- und Jugendpolitik. Der Kanton übernimmt insbesondere Verantwortung für den Kinder- und Jugendschutz, die Integration, die Partizipation und die Prävention.

Das Urner Volk entscheidet am 15. April 2012 über die Volksinitiative der JUSO „Jugendhaus für Uri“ und über einen neuen Artikel in der Kantonsverfassung über die Kinder- und Jugendförderung, siehe: Vernehmlassungsbericht und Auswertungsbericht zur Vernehmlassung. Je nach Volksabstimmungsentscheid wird bis Ende Jahr eine Verordnungsvorlage zur Kinder- und Jugendförderung erarbeitet.

 

Gesuche

In erster Linie fördern Eltern, private Träger und Gemeinden in Uri die Kinder- und Jugendarbeit.
Der Regierungsrat des Kantons Uri kann subsidiär aus Staatsmitteln oder Mitteln des Lotteriefonds Betriebe und Projekte unterstützen. Grundlage bildet der Staatsvoranschlag und das Reglement über die Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefons, RRB 70.3917, RRB 3.4.2007.

 

WOFÜR FINDE ICH UNTERSTÜTZUNG?

  • einmalige Projektbeiträge
  • einmalige Beiträge an Einrichtungen und Infrastrukturen
  • wiederkehrende Beiträge an Institutionen und mehrjährige Projekte

 

WAS ENTHÄLT EIN GESUCH?

  • Personalien mit Adresse, Telefon, Fax etc.; Bank- und Postscheckkonto (Einzahlungsschein)
  • Projekttitel und -beschrieb
  • Budget und Finanzierungsplan (erwarteter Beitrag, Eigenleistungen, Finanzierungsplan)
  • Beilagen (z.B. Dokumentationen, Bedürfnisnachweis, Betriebsplan etc.)
  • Angaben über die am Projekt Beteiligten: Qualifikationen, Ausbildung, Erfahrungen

 

KRITERIEN

Förderungskriterien sind:

  • Bedeutung: Wie relevant ist das Vorhaben kommunal und kantonal, für welche Zielgruppe, ist es ziel- und bedürfnisorientiert, koordiniert und vernetzt?
  • Qualität und Professionalität: Wie eigenständig, orginell, aktuell, nachhaltig ist das Vorhaben? Wie ist die Vorbereitung, die Umsetzung, wie arbeiten die Träger zusammen?
  • Realisierbarkeit: Ist das Vorhaben realisierbar? Bezüglich Trägerschaft, Betrieb, Finanzierung und dem Kosten-Nutzen-Verhältnis? Ist ein kantonaler Beitrag nötig und begründet?
  • Engagement: Wie ist die Akzeptanz und Mitwirkung/Mitverantwortung, auch der Kinder und Ju-gendlichen? Wer ist einbezogen, wie steht die Gemeinde dazu? Was sind Eigenleistungen?

 

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Vorhaben gesetzlich geregelt sind (z.B. schulische Aufgaben), wenn Projekte anderweitig finanziert werden können, kommerziell sind, der Mitgliederwerbung dienen oder wenn sie zu gemeindlichen Aufgaben gehören (Unterhalt der Anlagen, Vereinsjahresbeiträge etc.).

 

DOWNLOAD LOGOS

Auf Flyern und Druckmitteln ist "Kanton Uri" oder das Kantonslogo aufzuführen, wenn das Vorhaben durch den Regierungsrat des Kantons Uri (Lotteriefonds) finanziell unterstützt wurde.


Kantons-Logo mit Swisslos (.psd) hier

Kantons-Logo mit Swisslos (.tif) hier

Kantons-Logo farbig (.png) hier

Kantons-Logo farbig (.eps) hier

Kantons-Logo schwarz/weiss hier

 

WEITERE FÖRDERUNGSADRESSEN

Im Kanton Uri unterstützen auch Stiftungen und private Insitutionen Projekte in der Kinder- und Jugendarbeit, z.B. die Pro Juventute Uri, Hanns & Gretl Karr-Stiftung (für Berggemeinden), Dätwyler-Stiftung, Otto Gamma-Stiftung, infoklick-Zentralschweiz und private Mäzene und Sponsoren (Firmen).

     

                
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