Kanton URI
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Abzug von Spenden für gemeinnützige Zwecke

Im Kanton Uri können die Spenden (freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten) an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abgezogen werden, sofern diese juristischen Personen öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen und deshalb von der Steuerpflicht befreit sind. Der Abzug beträgt höchstens 20 % des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20 der Steuererklärung. Die Zuwendungen müssen mindestens Fr. 100.-- im Jahr betragen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen auch an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten.

Wenn eine Institution im Sitzkanton steuerbefreit und auf der nachstehenden Liste aufgeführt ist, sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die Institution auch im Kanton Uri erfüllt. In diesem Falle erübrigt sich ein separates Gesuch um Steuerbefreiung. Dies gilt insbesondere auch für Urner Sektionen von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen.

 

Steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz .pdf-Datei
Steuerbefreite Institutionen mit Sitz im Kanton Uri .pdf-Datei

Fragen richten Sie bitte direkt an den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Hans-Jürg Gerber, Tel. 041 875 21 38.

Montag bis Freitag                                             08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr

 

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