
Gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) werden die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2012 am 1. Oktober 2012 zur Zahlung fällig. Diese Steuern sind bis 31. Oktober zu bezahlen. Nach dem 1. Oktober gestellte Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Für das Kalenderjahr 2012 hat der Regierungsrat den Ausgleichszins und den Vergütungszins auf 2 Prozent und den Verzugszins auf 4.5 Prozent festgelegt. Vor dem 31. Oktober bezahlte Steuern werden ab dem Zahlungstag bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst. Auf zuviel bezahlten Steuern 2012 wird ab 1. November bis zur Rückzahlung ebenfalls der Ausgleichzins gewährt. Auf zuwenig bezahlten Steuern ist der Ausgleichszins ab 1. November geschuldet. Auf dem verspätet bezahlten Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung ist der Verzugszins geschuldet.
6. Dezember 2011
Für das Kalenderjahr 2012 beträgt der Vergütungszins 1 Prozent und der Verzugs- und Rückerstattungszins 3 Prozent.
Auf verspätetet bezahlten Bundessteuern 2011 ist der Verzugszins ab 1. April 2012 bzw. ab Verfall der Rechnung bis zur Zahlung geschuldet.
Auf zuviel bezahlter Bundessteuer 2011, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen ist, wird der Rückerstattungszins ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung gewährt.
6. Dezember 2011
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) erlischt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann.
Der Rückerstattungsantrag für Verrechnungssteuern, die auf im Jahre 2008 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden abgezogen wurden, ist von den Berechtigten daher bis spätestens 31. Dezember 2011 auf dem amtlichen Formular bei der zuständigen Behörde (Natürliche Personen: Amt für Steuern, Winterberg, 6460 Altdorf; Juristische Personen: Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern) einzureichen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Anträge auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie für die pauschale Steueranrechnung.
6. Dezember 2011
Visualisierung: Stand der Gesetzgebung per 01.01.2011
31. August 2011
Der Regierungsrat hat zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand Stellung genommen. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein wichtiges steuerpolitisches Instrument und hat eine volkswirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz. In den letzten Jahren ist diese Regelung zunehmend auf Kritik gestossen. Auch in Uri wurde bereits ein parlamentarischer Vorstoss zur Abschaffung der Aufwandbesteuerung eingereicht, der aber vom Landrat in der Juni-Session 2010 als nicht erheblich erklärt wurde. Allerdings zeigt die Entwicklung in anderen Kantonen, in denen bereits Volksinitiativen zur Abschaffung der Aufwandbesteuerung zustande gekommen sind, den dringend notwendigen Handlungsbedarf auf. Im Grundsatz begrüsst der Regierungsrat die vorgeschlagene Verschärfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Aufwandbesteuerung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Mit der neuen Lösung soll die Anwendung der Besteuerung nach dem Aufwand verbessert und dadurch ihre Akzeptanz gestärkt werden. Die Aufwandbesteuerung soll aber trotz dieser Verschärfung auch in Zukunft für vermögende Ausländer attraktiv bleiben. Im Weiteren teilt der Regierungsrat die Auffassung der Konferenz der Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, wonach diese Revision im Hinblick auf die bereits eingereichten Volksinitiativen zur Abschaffung der Aufwandbesteuerung in verschiedenen Kantonen vordringlich voranzutreiben ist. Der Regierungsrat erachtet allerdings einige Neuregelungen des Gesetzesentwurfs als überarbeitungsbedürftig. Er regt deshalb unter anderem an, im Sinne des Vertrauensschutzes eine differenzierte Übergangsbestimmung ins Gesetz aufzunehmen und die Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer im StHG zwingend zu harmonisieren.
Die Vernehmlassungsanwort kann unter www.ur.ch/vernehmlassungen im Internet heruntergeladen werden.Im Auftrag des Regierungsrats:
Der Kanzleidirektor Dr. Peter Huber
10. Dezember 2010
Gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) werden die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2011 am 1. Oktober 2011 zur Zahlung fällig. Diese Steuern sind bis 31. Oktober zu bezahlen. Nach dem 1. Oktober gestellte Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Für das Kalenderjahr 2011 hat der Regierungsrat den Ausgleichszins und den Vergütungszins auf 2 Prozent und den Verzugszins auf 4.5 Prozent festgelegt. Vor dem 31. Oktober bezahlte Steuern werden ab dem Zahlungstag bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst. Auf zuviel bezahlten Steuern 2011 wird ab 1. November bis zur Rückzahlung ebenfalls der Ausgleichzins gewährt. Auf zuwenig bezahlten Steuern ist der Ausgleichszins ab 1. November geschuldet. Auf dem verspätet bezahlten Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung ist der Verzugszins geschuldet.
10. Dezember 2010
Für das Kalenderjahr 2011 beträgt der Vergütungszins 1 Prozent und der Verzugs- und Rückerstattungszins 3.5 Prozent.
Auf verspätetet bezahlten Bundessteuern 2010 ist der Verzugszins ab 1. April 2011 bzw. ab Verfall der Rechnung bis zur Zahlung geschuldet.
Auf zuviel bezahlter Bundessteuer 2010, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen ist, wird der Rückerstattungszins ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung gewährt.
10. Dezember 2011
Das Urner Volk hat am 26. September 2010 die Vorlage mit 4'931 Stimmen angenommen
Der Landrat hat die Steuervorlage 2010 an seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 beraten und mit 44 zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen mit folgenden Änderungen gegenüber dem Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 20. April 2010 zuhanden der Volksabstimmung vom 26. September 2010 verabschiedet.
29. Oktober 2010
02. Juli 2010
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) erlischt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann.
Der Rückerstattungsantrag für Verrechnungssteuern, die auf im Jahre 2007 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden abgezogen wurden, ist von den Berechtigten daher bis spätestens 31. Dezember 2010 auf dem amtlichen Formular bei der zuständigen Behörde (Natürliche Personen: Amt für Steuern, Winterberg, 6460 Altdorf; Juristische Personen: Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern) einzureichen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Anträge auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie für die pauschale Steueranrechnung.
18. Januar 2010
7. Juli 2009