
Vernehmlassungsfrist: 28. Februar 2010
Informationsveranstaltungen finden jeweils um 17.00 Uhr im Landratssaal, Rathaus in Altdorf statt.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir um eine Anmeldung bis spätestens 15. Januar 2010 an patricia.zgraggen@ur.ch
3. Dezember 2009
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) erlischt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann.
Der Rückerstattungsantrag für Verrechnungssteuern, die auf im Jahre 2006 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden abgezogen wurden, ist von den Berechtigten daher bis spätestens 31. Dezember 2009 auf dem amtlichen Formular bei der zuständigen Behörde (Natürliche Personen: Amt für Steuern, Winterberg, 6460 Altdorf; Juristische Personen: Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern) einzureichen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Anträge auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie für die pauschale Steueranrechnung.
9. Dezember 2009
7. Juli 2009
29. Juni 2009
30. April 2009
Steuergesetzrevision 2008 Uri; familienfreundlichste Steuern der Schweiz
03. Dezember 2008
Am 20. September 2006 hat der Landrat eine allgemeine Neuschätzung der Grundstücke angeordnet. Der Regierungsrat wird diese Neuschätzung voraussichtlich auf den 1. Januar 2010 in Kraft setzen.
Die Schätzungen dauern voraussichtlich bis Ende 2009. Zu diesem Zweck hat die Finanzdirektion Grundstückschätzer in einem befristeten Teilzeitpensum angestellt. Der Termin der Neuschätzung und der Name des Gebäudeschätzers wird jedem Eigentümer ca. 2 Wochen vor der Schätzung schriftlich mitgeteilt.
Unter http://www.ur.ch/de/fd/afs/grundstueckschaetzungen-m542/ finden Sie
16. Januar 2009
07. Juli 2009
Gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) werden die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2009 am 1. Oktober 2009 zur Zahlung fällig. Diese Steuern sind bis 31. Oktober zu bezahlen. Nach dem 1. Oktober gestellte Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Für das Kalenderjahr 2009 hat der Regierungsrat den Ausgleichszins und den Vergütungszins unverändert auf 2.5 Prozent und den Verzugszins auf 5 Prozent festgelegt. Vor dem 31. Oktober bezahlte Steuern werden ab dem Zahlungstag bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst. Auf zuviel bezahlten Steuern 2009 wird ab 1. November bis zur Rückzahlung ebenfalls der Ausgleichzins gewährt. Auf zuwenig bezahlten Steuern ist der Ausgleichszins ab 1. November geschuldet. Auf dem verspätet bezahlten Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung ist der Verzugszins geschuldet.
16. Januar 2009
Für das Kalenderjahr 2009 beträgt der Vergütungszins 1.5 Prozent und der Verzugs- und Rückerstattungszins 4 Prozent.
Auf verspätetet bezahlten Bundessteuern 2008 ist der Verzugszins ab 1. April 2009 bzw. ab Verfall der Rechnung bis zur Zahlung geschuldet.
Auf zuviel bezahlter Bundessteuer 2008, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen ist, wird der Rückerstattungszins ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung gewährt.
16. Januar 2009