
Seit 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit, den Gerichten Eingaben elektronisch zuzustellen. Die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wird in der Übermittlungsverordnung geregelt, die seit 1. Januar 2011 in Kraft ist.
Auf der Webseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können Sie sich umfassend informieren. Beachten Sie insbesondere die Erläuterungen zur Übermittlungsverordnung.
Die elektronische Zustellung an ein Gericht kann nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der erwähnten Verordnung gültig vorgenommen werden. Zustellungen über den Weg eines normalen E-Mails genügen den Vorschriften nicht. Sie müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung.
Die Urner Gerichte wickeln elektronisch eingeschriebene Eingaben über dieZustellplattform PrivaShere ab. Die Urner Adressen für elektronische Eingaben sind bei der Bundeskanzlei hinterlegt und unter diesem Link abrufbar.
Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen können auf Wunsch der Empfänger von den Gerichten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und elektronisch verschickt werden. Verfahrensbeteiligte oder Parteienvertreter und Parteienvertreterinnen können generell für sämtliche Verfahren vor einer Behörde oder für ein konkretes Verfahren die elektronische Zustellung wünschen. Zustimmung und Widerruf werden pro Person und/oder Geschäft von den zuständigen richterlichen Behörden verwaltet. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.