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Berufsausübungsbewilligungen

BERUFE IM GESUNDHEITSWESEN


Bewilligungspflicht (Art. 19 GG)

1. Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheits- Sozial und Umweltdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig:

a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;

b) in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist;

c) Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen;

d) die Geburtshilfe ausübt;

e) Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.


2. Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung.


3. Ausführungsbestimmungen enthält das Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117).


Meldepflicht

Bewilligungsfreie Tätigkeiten

Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion zu melden.

Meldeformular


Gesetzliche Grundlagen

Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111)

Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117)

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG]; SR 811.11)


Auskunft

Joe Imhof, Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf
Telefon 041 875 21 56
joe.imhof@ur.ch


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