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Öffentlichkeitsgesetz

Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (OeG)

Zusammenfassung

Am 26. November 2006 hat die Urner Bevölkerung das Öffentlichkeitsgesetz an der Urne angenom-men. Das Gesetz ist seit dem 1. April 2007 in Kraft. Nach altem Recht galt im Kanton Uri für die kan-tonale Verwaltung der Grundsatz der Geheimhaltung. Neu wird durch das OeG das Öffentlichkeits-prinzip als Grundsatz gelten, während die Geheimhaltung die Ausnahme bildet. Es bezweckt, die Ar-beit der Behörden und der Verwaltung offener zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Mei-nungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie das Vertrauen in die Behörden- und Verwaltungstätig-keit zu fördern.

Das Gesetz gilt nur für kantonale Behörden und für die kantonale Verwaltung sowie für öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons und für Dritte, die für den Kanton öffentliche Aufgaben erfüllen. Es gilt namentlich nicht für die Gemeinden und die Korporationen.

Dem Öffentlichkeitsgrundsatz unterliegen amtliche Dokumente. Grundsätzlich hat jede volljährige Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Ausnahmen gelten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Einsichtsrecht entgegenstehen. Auch dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstel-len, getroffen ist. Kein Einsichtsrecht besteht in Dokumente, wenn dadurch Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen gefährdet werden könnten. Schliesslich gelten für das ordentliche Ver-waltungs- und Justizverfahren die besondere Gesetzgebung, namentlich die Prozessordnungen. In jedem Fall bleiben die Bestimmungen des Datenschutzes, die dem Schutz der Persönlichkeit jeder Person dienen, vorbehalten.

Das Einsichtsrecht und das Auskunftsrecht sind grundsätzlich kostenlos. Wer mehr als blosse Einsicht beansprucht, namentlich wer ausnahmsweise Kopien vor Ort erstellen oder zugestellt erhalten will, muss dafür jedoch eine Gebühr bezahlen.

Die ersuchte Behörde oder Verwaltungsstelle muss entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. Will sie das Recht einschränken oder verweigern und ist die gesuchstellende Person damit nicht ein-verstanden, hat die ersuchte Behörde die Streitsache zuerst der Datenschutzbeauftragten des Kan-tons vorzulegen. Erst wenn der Einigungsversuch scheitert, erlässt sie eine Verfügung. Diese Verfü-gung kann auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

Das Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.


Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (OeG)

                
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