
Öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume dürfen mit Videokameras ohne Ton überwacht werden, wenn diese Massnahme geeignet und notwendig erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, und wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion (Sicherheitsdirektion) kann die Videoüberwachung verfügen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. In gleicher Weise kann der Gemeinderat einer Gemeinde eine Videoüberwachung auf Gemeindegebiet verfügen. Er koordiniert sie vorgängig mit der Kantonspolizei.
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Videoverordnung (vom 31. März 2010, RB 3.8115) führt die beauftragte Person für Datenschutz ein öffentliches Register über alle Videoüberwachungen, in das jede Person Einsicht nehmen kann.
Um diese Einsicht zu vereinfachen, werden nachfolgend alle gemäss den Vorgaben der Videoverordnung verfügten Videoüberwachungen von öffentlichem Grund aufgelistet.
| Verantwortliche Stelle |
Standort |
Anzahl Kameras |
in Betrieb |
| Sicherheitsdirektion des Kantons Uri |
WC-Anlage "Schanz", Seedorf |
1 |
ja |