Kanton URI
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Steinböcke im Surenengebiet
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Todesfälle / Bestattungen

Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet?

Erfolgte der Tod in einem Spital oder Altersheim oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet. Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet:

  • der Ehegatte / die Ehegattin
  • die Kinder und deren EhegattInnen

sodann der Reihe nach

  • die der verstorbenen Person nächstverwandte ortsanwesende Person
  • der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder
  • jede Person die beim Tod zugegen war.

 

Wo können Todesfälle gemeldet werden?

Todesfälle sind innert zwei Tagen zu melden. Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), melden Sie den Todesfall auf der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person. Diese meldet den Todesfall dem Zivilstandsamt Uri weiter. Todesfälle von in Altdorf wohnhaften Personen müssen direkt dem Zivilstandsamt Uri gemeldet werden.

 

Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden?

Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden. Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen. Wenn Sie unsicher sind, was zu unternehmen ist, setzen Sie sich telefonisch mit dem Zivilstandsamt Uri in Verbindung.

 

Ausländische Staatsangehörige

Ist die verstorbene Person nicht Schweizer Bürger/in, wenden Sie sich wegen der notwendigen Unterlagen bitte an das Zivilstandsamt Uri.

 

Bestellung von Todesscheinen

Offizielles Formular zur Bestellung eines Todesscheines

 

merkblatt

Dieses Merkblatt (PDF-Format) zeigt die notwendigen Schritte auf, die bei einem Todesfall von den Angehörigen vorzunehmen sind.

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