
Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartementes von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt. Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Sektion Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.
Veranlagung und Bezug sowie Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe erfolgen durch die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe.
Amt für Bevölkerungsschutz und Militär
Kreiskommando und Wehrpflichtersatz
Lehnplatz 22
6460 Altdorf
Die Wehrpflichtersatzabgabe kurz erklärt.
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe SR 661
Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20.
Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG, SR 661).
Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe SR 661.1
Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer
Die rechtsgültige Formulierung wird nicht gewährleistet.