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Wehrpflichtersatz

HauptAufgaben

Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartementes von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt. Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Sektion Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.

Veranlagung und Bezug sowie Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe erfolgen durch die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe.

Amt für Bevölkerungsschutz und Militär
Kreiskommando und Wehrpflichtersatz
Lehnplatz 22
6460 Altdorf 

  Die Wehrpflichtersatzabgabe kurz erklärt.

 

Rechtsgrundlagen   

  Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe SR 661

   Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20.
       Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG, SR 661).

  Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe SR 661.1

  Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer

  Urner Rechtsbuch; Reglement über das Militär 3.6115

 

  Aktuell

  Information betreffend Gesetzesänderung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
      gültig ab 1.1.2010 (Ersatzjahr 2010)

  Infos zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30.
      April 2009 im Fall G. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Akte 13444/04)


  Der Bundesrat hat beschlossen, die Tatbeweislösung, die den Zugang zum Zivildienst
      vereinfacht, auf den 1. April 2009 in Kraft zu setzen. Auf den 1. Januar 2010 hat er zudem
      eine Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe in Kraft gesetzt
.

 


 

         Die rechtsgültige Formulierung wird nicht gewährleistet.

 


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