
Grundsätzliches (Art. 22 SVG)
Eine Verkehrsregelübertretung zieht immer zwei Verfahren nach sich. Diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt.
• Die Strafbehörde vom Ort des Ereignisses hat über die Höhe der Strafe (Busse / Freiheitsstrafe) zu entscheiden;
• Die Massnahmebehörde des Wohnsitzkantons entscheidet über allfällige Massnahmen (Verwarnung, Ausweisentzug). Das Massnahmeverfahren ist auch gebührenpflichtig.
Rechtliches Gehör (Art. 23 SVG)
Bevor eine Massnahme verfügt wird, hat die Entzugsbehörde dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Massnahme schriftlich oder mündlich zu äussern. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen vorliegen. Eine persönliche Vorsprache und Akteneinsicht ist nur auf telefonische Voranmeldung hin möglich (Tel. 041 875 28 03).
Lernfahr- und Führerausweis (Art. 14 SVG)
1Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.
2Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber
a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat;
b. nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht;
c. an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet;
d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
2bis Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
3Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.
Führerausweis auf Probe (Art. 15a SVG)
3Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
4Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.
5Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
6Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
Massnahmen (Art. 16a SVG)
1Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
b) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
Massnahmen (Art. 16b SVG)
1Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b) in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug lenkt und zusätzlich eine leichte Widerhandlung begeht;
c) ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis der entsprechenden Kategorie zu besitzen;
d) ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a) mindestens einen Monat;
b) mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c) mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d) mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e) unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Entzuges keine Widerhandlung mehr began-gen hat;
f) immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
Massnahmen (Art. 16c SVG)
1Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b) in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
c) wegen Betäubungs- oder Arzneimittel oder aus anderen Gründen fahrunfähig und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d) sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen muss oder einer zusätzlich ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
e) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f) ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a) mindestens drei Monate;
b) mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c) mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d) unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Entzuges keine Widerhandlung mehr begangen hat;
e) immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3Die Dauer des Ausweisentzuges wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzuges.
4Hat die betroffene Person trotz eines Entzuges nach Art. 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
Massnahmen (Art. 16d SVG)
1Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Menschen Rücksicht nehmen wird.
2Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzuges nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgese-hene Mindestentzugsdauer läuft.
3Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.
Umfang des Entzuges (Art. 33 und Art. 37 VZV)
Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge. Die Entzugsbehörde kann jedoch mit einem Ausweisentzug einer Kategorie / Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien entziehen und umgekehrt. Sicherungsentzüge gelten hingegen für sämtliche motorisierte Fahrzeuge.
ADMAS-Register-Verordnung
Sämtliche Massnahmen werden nach Eintritt der Rechtskraft in das automatisierte Administrativmassnahmen-Register eingetragen. Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem ADMAS-Register entfernt. Alle übrigen Fälle bleiben während 5 Jahren ein-getragen. Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Einträge gelöscht werden können.
Vollzug
Während der Dauer des Entzuges muss der Führerausweis beim Amt für Strassen- und Schiffs-verkehr, Gotthardstrasse 77a, 6460 Altdorf, hinterlegt werden.
Bei Erlass der Verfügung wird eine Hinterlegungsfrist von 20 Tagen angesetzt. Bei Vorliegen von wichtigen beruflichen Gründen kann die Massnahme auf Gesuch hin um max. 3 Monate aufgeschoben werden. Der Entzug beginnt am Folgetag nach der Hinterlegung des Ausweises beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr oder nach der Postaufgabe (Datum Poststempel). Die Berechnung der Entzugsdauer eines befristeten Ausweisentzuges basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monate zu 4 Wochen oder 30 Tagen.
Beispiel: Die Deponierung des Führerausweises aufgrund eines einmonatigen Führerausweis-Entzuges erfolgt am 10. eines Monats; die Fahrberechtigung ist somit am 11. des Folgemonats wieder hergestellt.
Ausweis-Umtauschpflicht (Art. 151d Abs. 2 lit. b VZV)
Wenn bei Entzugsbeginn noch ein altrechtlicher (blauer) Führerausweis vorhanden ist, wird die automatische Umschreibung in die per 01.04.2003 in Kraft gesetzte neurechtlichen Kategorien vorgenommen. Der blaue Führerausweis wird amtlich eingezogen und vernichtet, und es wird ein neuer (kostenpflichtiger) Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) ausgestellt.
Altdorf, Februar 2011