
Auf Anfang Jahr wurde, wie jedes Jahr, die computerunterstützte Theorieprüfung (CUT) in den Strassenverkehrsämtern aktualisiert. Die Prüfungsfragen der Kat. M (Mofa) werden künftig gleich aufgebaut wie in der Kat. B. Obwohl die Struktur der Prüfung angepasst wird, bleibt der Prüfungsinhalt derselbe.
Die Theorieprüfungsfragen in der Kat. M wurden seit einigen Jahren nicht mehr überarbeitet. Die Prüfungsfragen konnten daher von den Kandidaten auswendig gelernt werden. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) hat den Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung entsprechend angepasst.
An der Theorieprüfung sind 30 Fragen zu beantworten. Neu gibt es zu jeder Frage eine, teilweise auch zwei richtige Antworten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei einem Maximum von 90 Punkten deren 81 erreicht werden. Alle Fragen haben zur Illustration ein aktuelles Foto oder ein virtuelles Bild. Durch die bildliche Unterstützung wird den Prüfungsteilnehmenden die Frage verständlich und praxisnah dargestellt. Die Anforderungen für die Kat. M haben sich nicht geändert, es werden dieselben Themen wie bisher abgefragt. Das bedeutet, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten weiterhin mit den bisherigen Lernmitteln auf die Prüfung vorbereiten können.
Das Ziel ist es, die Grundsätze der Verkehrstheorie zu verstehen und nicht die Prüfungsfragen auswendig zu lernen.
Sicherheitsdirektor Beat Arnold und der Vorsteher des Kantonalen Amts für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV), Albert Zopp, präsentierten am 5. Januar 2012 an einer Pressekonferenz in Altdorf das neu erworbene Swiso-Zertifikat. Dieses bescheinigt dem ASSV ein Qualitätsmanagement nach ISO-Norm 9001:2008 für die Prüfung und Zulassung von Personen sowie Fahrzeugen zum Strassen- und Schiffsverkehr. Das entsprechende Schlussaudit ging am 14. Dezember über die Bühne. Der Zertifizierungsprozess dauerte rund sechs Monate.
Die neue Vignette 2012 ist an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich und hat die Grundfarbe hellgrün metallic. Die Vignette kostet unverändert 40 Franken. Neu beträgt die Busse für das Fahren ohne Vignette 200 Franken.
Die neue Vignette ist hellgrün metallic; die Jahreszahl auf der Klebeseite ist rot, jene auf der Vorderseite weiss. Wie bisher ist die Klebeseite der Vignette mit einem Punktraster versehen. Dies bedeutet, dass bei einer korrekt auf die Innenseite der Frontscheibe geklebten Vignette von aussen die Jahrzahl 12 sowie der Punktraster sichtbar sind. Die Vignette kann bei Zollstellen, Strassenverkehrsämtern, Poststellen, Tankstellen und Garagen bezogen werden. Sie ist für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Januar 2013 gültig.
Fahrzeugführerinnen und -führer sind aufgefordert, verfallene Vignetten von der Frontscheibe zu entfernen, um mögliche Sichtbehinderungen zu vermeiden. Die Vignette muss bei Personenwagen direkt auf der Innenseite der Windschutzscheibe am Rand aufgeklebt werden. Neu wird das Anbringen der Vignette an einem unzulässigen Ort gebüsst. Im Anhängerbetrieb ist das Aufkleben von zwei Vignette am Zugfahrzeug nicht gestattet und wird mit einer Busse geahndet. Sowohl das Zugfahrzeug wie auch der Anhänger müssen zwingend mit einer Vignette versehen sein.
Die Busse für das Fahren ohne Vignette bzw. das Anbringen an einem unzulässigen Ort beträgt neu 200 Franken statt 100 Franken wie bisher.
Lastwagen der Emissionsklassen Euro II und Euro III mit Partikelfiltersystem erhalten ab 1. Januar 2012 eine Ermässigung von 10 Prozent auf der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Zudem will er mit der EU über die Einführung eines 10-prozentigen Rabatts für Euro VI-Fahrzeuge verhandeln. Die im Grundsatz bereits beschlossene Anpassung der LSVA an die Teuerung soll gleichzeitig mit dem zusätzlichen Rabatt für Euro VI-Fahrzeuge in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2012 der Fall sein.
Der nächste Winter kommt bestimmt. Um dafür auch gerüstet zu sein, gilt es ein paar Punkte zu beachten.
Der wichtigste Punkt überhaupt sind die Reifen, die mit Ihrer Bodenhaftung von zirka einer Handfläche pro Rad ein Fahrzeug in der Spur und auf der Strassen halten müssen. Winterreifen sollten auf allen vier Felgen montiert sein und mindestens ein Profil von 4 Millimetern aufweisen. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 1.6 mm, obschon dies besonders bei Schnee und Schneematch vollkommen unzureichend ist. Beachten Sie bitte, dass es in verschiedenen Staaten eine gesetzlich höhere Mindesttiefe für Winterreifen gibt, ansonsten diese als Sommerreifen betrachtet werden.
Reifen die älter als sechs Jahre sind, sind in ihren Hafteigenschaften bereits wesentlich eingeschränkt und gehören streng genommen gewechselt. Bei Fahrten in die Berge sollten zusätzlich Schneeketten oder Anfahrhilfen mitgeführt werden. Beim Signal "Schneeketten" gilt dieses auch für Allradfahrzeuge, andernfalls müssen sie explizit ausgenommen sein.
Ein weiterer Punkt ist die Batterie, die in den Wintermonaten Höchstleistungen erbringen muss. Eine Batterie hat in der Regel eine Lebensdauer von 6 Jahren. Ist man sich über das Alter seiner Autobatterie nicht im Klaren, empfiehlt es sich eine Begutachtung durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen. So kann man vermeiden, dass sich an einem kalten Wintermorgen der Wagen nicht mehr starten lässt.
Die regelmässige Kontrolle der Beleuchtungseinheit in der lichtarmen Jahreszeit ist von besonderer Bedeutung. Ein kurzer Rundgang um den Wagen mit eingeschaltetem Abblendlicht deckt Ausfälle rasch auf.
Auch die Scheibenwischanlage muss rechtzeitig auf wintertaugliches Waschmittel umgestellt werden. Nach dem Auffüllen ist für kurze Zeit die Scheibendusche zu betätigen, damit die frostsichere Flüssigkeit durch die Leitungen bis zu den Spritzdüsen befördert wird. Da im Winterhalbjahr viel Waschmittel benötigt wird, lohnt es sich, eine Reserveflasche an frostsicherem Waschmittel im Fahrzeug mitzuführen.
Und zu guter letzt noch ein Tipp: Planen Sie bei Fahrten im Winter immer genügend Zeit ein!
Ab Anfang nächsten Jahres müssen Fahrräder nicht mehr mit einer Velovignette ausgestattet sein. Der Bundesrat hat an der heutigen Sitzung die entsprechenden Änderungen auf Verordnungsebene beschlossen. Für Schäden, die Radfahrerinnen und Radfahrer verursachen, werden künftig deren Haftpflichtversicherungen oder sie persönlich aufkommen müssen.
Medienmitteilung Bundesamt für Strassen
Verkehrsexperten und -expertinnen arbeiten bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern und haben eigenverantwortliche Aufgaben in zwei Hauptbereichen: Führerprüfung und Fahrzeugprüfung.
Verkehrsexperten arbeiten gestützt auf gesetzliche Grundlagen. Ihre Tätigkeit ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit. Gleichzeitig müssen sie gute Dienstleister sein.
Verkehrsexperten und -expertinnen können sich kontinuierlich weiterbilden und so ihre Kompetenzen ausbauen. Mit dem erworbenen Wissen wächst die Befähigung für erweiterte Einsatzgebiete, die den Beruf noch interessanter und vielseitiger machen.
PDF E-Reportage "Beruf Verkehrsexperte"
Transportunternehmen und Chauffeure erhalten künftig die Fahrtschreiberkarten einfacher und günstiger. Die Karten werden neu zentral vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) herausgegeben. Sie können neu auch online bestellt werden. Diese Änderungen hat der Bundesrat beschlossen und per 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzt.
Hinweise zum Bestellverfahren für den Übergangsbetrieb
Umfassende Informationen zum digitalen Fahrschreiber finden Sie auf der Website des ASTRA unter: http://www.dfs.astra.admin.ch.
Für Gesuchsteller sind die wichtigsten Informationen zu den Neuerungen im Merkblatt Gesuchstellung von Fahrerkarten / Unternehmenskarten zusammengefasst.
Durch die Konzentration der verschiedenen Sportarten auf dem Vierwaldstättersee
entstehen oft Interessenkonflikte. Ruderer wie auch Wakeboarder wollen ihren Sport ausüben. Damit beide Sportarten möglich bleiben, Schilfbestände besser geschützt werden und die Fischerei nicht beeinträchtig wird, haben die Schifffahrtsämter der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden sowie
Luzern mit Vertretern der Wakeboard-Sports freiwilligen Rücksichtsregeln vereinbart.
Broschüre Rücksichtsregeln Wakeboarder
Die Ferienzeit naht und die Ferienplanung ist in vollem Gange. Einige sind glückliche Besitzer eines Wohn- oder Zeltklappanhängers. Da diese Fahrzeuge in der Regel sehr lange Standzeiten aufweisen gilt es ein paar Punkte speziell zu beachten.
Es sind dies:
Kontrolle der Reifen (Zustand, Profiltiefe, Reifendruck)
Kontrolle der Beleuchtungsanlage
Kontrolle der Bremsanlage. (Auflaufvorrichtung und Einstellung der Bremsanlage) Empfehlenswert: Diese Kontrolle durch den Fachmann ausführen lassen
Für längere Ferienfahrten ist es empfehlenswert diese Fahrzeuge mit einem Reserverad auszurüsten. Wenn vorhanden Kontrolle des Reifendrucks.
Kontrollen vor der Fahrt:
Während der Fahrt:
Wer Unfälle im Strassenverkehr vermeiden will, fährt vorsichtig und mit genügend Abstand. Doch selbst der umsichtigste und aufmerksamste Fahrer kann in einen Unfall verwickelt werden.
Einfache Vorsorgemassnahmen können dazu beitragen, die Folgen eines Unfalls zu mildern. Dazu gehören das Tragen von Gurten und die richtige Einstellung des Sitzes und der Kopfstütze.
Auf die richtige Einstellung kommt es an
Eine richtig eingestellte Kopfstütze bietet mehr Sicherheit im Strassenverkehr und verringert das Risiko von Verletzungen bei Heckkollisionen. Auf die richtige Einstellung kommt es an, weil man bei einem Aufprall von hinten etwas aus dem Sitz gehoben wird. Sitzt die Kopfstütze dann zu tief, kann der Kopf über die Kopfstütze nach hinten beschleunigt und so die Halsmuskulatur überdehnt werden. Ist die Kopfstütze zu weit vom Kopf entfernt, kann sich der Kopf relativ zum Körper zu stark nach hinten bewegen, was ebenfalls zu Beschwerden führen kann. Sind Höhe und Abstand der Kopfstütze jedoch rich¬tig eingestellt, wird der Kopf bei einem Aufprall deutlich schonender abgefangen. Als Folge sind die Kräfte auf die Halswirbelsäule geringer, was das Risiko von Verletzungen vermindert.
Für Motorradfahrende ist das Risiko, pro Fahrkilometer schwer oder tödlich verletzt zu werden, rund 20-mal höher als für PW-Insassen. Rund 30% der Schwerverletzten und Getöteten im Strassenverkehr sind Motorradfahrende. Pro Jahr sterben in der Schweiz rund 90 Motorradfahrende.
Die Sicherheit beim Motorradfahren hängt von vielen Faktoren ab, unter anderen von einer motorradfreundlichen Infrastruktur. Zudem können Fahrassistenzsysteme zur Sicherheit beitragen. Letztlich entscheidend ist ein zurückhaltender Fahrstil der Motorradfahrenden – auch um auf Fehler anderer Verkehrsteilnehmender reagieren zu können.
Tipps:
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr stellt die wichtigsten Zahlen alljährlich in der Jahresstatistik 2010 zusammen. Die Statistik erscheint jeweils im März.
Seit 1. Dezember 2010 ist die neue Internetseite der Vereinigungen der Strassenverkehrsämter (asa) verfügbar. Die asa ist eine Dienstleistungsorganisation für alle kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Als kundenorientierte Drehscheibe löst sie Aufgaben, die einer einheitlichen Information dienen.
Inhalt Internetseite www.fuehrerausweis.ch
Allgemeine Informationen
Hier sind die administrativen Abläufe, Ausweis auf Probe, obligatorische Weiterausbildung, der Führerausweis im Kreditkartenformat, der militärische Ausweis im Zivilen und die Chauffeurzulassungsverordnung CZV beschrieben.
Alle Ausweiskategorien
Unter diesem Navigationspunkt finden Sie detaillierte Beschreibungen zu allen in der Schweiz existierenden Ausweiskategorien. Beschreibung der Kategorie, Voraussetzungen wie Alter, Kurse, Prüfungen, Lernfahrausweis, Berechtigungen, Angaben zum Prüfungsfahrzeug.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Kategorienbeschreibungen gemäss Führerausweis im Kreditkartenformat handelt.
Der Weg zu meinem Ausweis
Welche Kurse und Prüfungen müssen Sie absolvieren, wenn Sie schon im Besitz von bestimmten Ausweisen sind? Welche Kategorien können Sie in Bezug auf Ihr Alter erwerben? Sie besitzen noch den blauen Ausweis? Welche neuen Ausweiskategorien erhalten Sie dann? Diese Fragen beantwortet Ihnen das interaktive asa-Tool.
Für Kinder ist der Weg zur Schule ein besonderes Erlebnis. Sie machen dabei wichtige soziale
Erfahrungen. Daher sollten sie – je nach Alter und Entwicklungsstand – diesen Weg möglichst
selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit dem Bus zurücklegen. Für die Unfallverhütung
bedeutend sind dabei das sichere Verhalten der Kinder, die Rücksichtnahme der
stärkeren Verkehrsteilnehmenden und die Anstrengungen der Behörden für die Gestaltung
sicherer Schulwege. All dies thematisiert diese Broschüre, damit Ihr Kind so gefahrlos wie
möglich zur Schule und wieder nach Hause gelangt.
Broschüre - bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung
Mit der Harmonisierung der Führerausweiskategorien innerhalb der EU und vielen weiteren Staaten reicht heute grundsätzlich der schweizerische Führerausweis im Kreditkartenformat für das Lenken von Fahrzeugen im Ausland.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antritt der Reise bei Ihrem Reisebüro, Konsulat oder bei den Zulassungsstellen im Ausland zu erkundigen, ob Sie im betreffenden Land zusätzlich einen internationalen Führerschein benötigen.
Der internationale Führerschein dient als Übersetzung des nationalen und ist nur zusammen mit diesem gültig. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, darf jedoch nicht über die Gültigkeit des Führerausweises hinausgehen (betrifft nur Inhaber/innen eines Führerausweises auf Probe). Eine Verlängerung ist nicht möglich (Neuausstellung erforderlich). Die Gebühr beträgt Fr. 50.-- und wird mit Rechnung erhoben.
Für die Ausstellung benötigen wir folgende Unterlagen:
Die Unterlagen können mit einer entsprechenden Notiz per Post eingereicht (Verarbeitungszeit ca. 3 Arbeitstage) oder mit den oben erwähnten Unterlagen kann der internationale Führerschein auch direkt am Schalter des ASSV bestellt werden.
Neu erhalten Sie alle Informationen rund um die Zweiphasenausbildung auf www.2phasen.ch.
Auf www.2phasen.ch finden Sie umfassende Angaben zu den Weiterausbildungskursen sowie alle wichtigen Informationen für Neulenker und Kursveranstalter.
Welche Motoren unterliegen der Abgasnachuntersuchung:
Alle Motoren, ausnahme solche mit OBD II oder höher*
Fristen:
1 Jahr für Fahrgastschiffe, Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport bis 12 Fahrgäste, Mietboote, Güterschiffe 3 Jahre für alle anderen Schiffe
Pflicht der Abgasnachuntersuchung gilt ab:
An Motoren die schon heute der Abgasnachuntersuchung unterlagen, keine Änderung der bisherigen Frist.
An Motoren die am 1. Juni 2007 bereits zugelassen waren, beginnt die Frist zur Abgasnachuntersuchung spätestens am 1. Juni 2010.
An Motoren welche nach dem 1. Juni 2007 erstmals zugelassen werden, beginnt die Frist mit dem Datum der Zulassung.
Nachweis über die Abgasnachuntersuchung:
Motoren die bisher schon ein Abgasdokument besitzen mussten, ändert sich nichts. Verwendung des bisherigen Dokuments. Kein Eintrag Abgasmessung erforderlich.
Motoren die neu der periodischen Abgasnachuntersuchung unterliegen, ist ein Abgaswartungsdokument erst erforderlich wenn der Motor das erste Mal dieser Nachuntersuchung unterzogen werden muss.
Mitführen des Abgaswartungsdokumentes
Das Abgaswartungsdokument ist bei der Inbetriebnahme des Motors der zuständigen Behörde vorzuweisen. Es ist immer auf dem Schiff mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Polizei vorzuweisen
Wer darf Abgasnachuntersuchungen durchführen:
Betriebe die von der Zulassungsbehörde eine Bewilligung erhalten haben. Liste unter www.vks.ch ersichtlich.
*Befreiung von der Abgasnachuntersuchung
Motoren mit «Onboard-Diagnose-II» oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt instandstellen zu lassen.
Das Abgaswartungsdokument mit OBD II - Eintrag ist mitzuführen.
Terminverschiebung periodische Fahrzeugprüfung
Für Fahrzeughalter von Personenwagen die im Kanton Uri immatrikuliert sind, besteht die Möglichkeit, eine Terminverschiebung der periodischen Fahrzeugprüfung via Internet vorzunehmen. Dazu benötigen Sie die Aufgebots-Nr. (Termin-Identifikationsnummer), welche auf der zugestellten Vorladung zur Fahrzeugprüfung aufgedruckt ist, und die Stammnummer des Fahrzeuges.
Fahrzeugtermine für die Garagenbetriebe
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr bietet zusätzlich den Garagenbetrieben im Kanton Uri die Fahrzeug-Disposition via Internet an. Es können leichte Personenwagen bis 3'500 kg Gesamtgewicht zur freiwilligen Fahrzeugprüfung disponiert werden. Termine für technische Änderungen und/oder Umbauten an Fahrzeugen können nicht über online terminiert werden.
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr stellt die wichtigsten Zahlen alljährlich in der Jahresstatistik zusammen. Die Statistik erscheint jeweils im März.
Kinder bis 12 Jahren und unter 150 cm Körpergrösse müssen in einer ECE-R-44-geprüften Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden, ansonsten sind sie mit vorhandenen Sicherheitsgurten zu sichern.
Mit der Verordnungsänderung vom 28. März 2007 wurde die Bestimmung so angepasst, dass
die Platzzahl, inklusive die zusätzlichen wegklappbaren Sitze im Laderaum, auf total 9 Sitz-
plätze beschränkt wurde. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt diese Änderung für neue
Fahrzeuge seit dem 1. Juli 2007, für die älteren Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2010.
Das Total der Sitzplätze ist aus dem Fahrzeugausweis ersichtlich, indem die Angaben im
Feld 27 zu den mit der im Feld 13 "Kantonale Vermerke" als Ziffer 128 eingetragenen
zusätzlichen Sitzplätzen addiert werden.
Als Folge der Verordnungsänderung müssen bei allen Fahrzeugen, in deren Fahrzeugausweis
mehr als total 9 Sitzplätze eingetragen sind, bis spätestens Ende 2009 der Fahrzeugausweis
angepasst und die überzähligen Sitzplätze ausgebaut werden. Wenn möglich sind dabei
vorrangig Plätze mit dem höchsten Sicherheitsniveau (3-Punkt-Gurten) zu erhalten.
Sitzbänke, die nicht mehr in voller Länge genutzt werden, müssen nicht abgeändert werden.
Am 1. September 2009 tritt die neue Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft.
Wer ab diesem Datum mit Fahrzeugen der Kategorien C, C1, D und D1 Personen oder Güter
berufsmässig befördern will, benötigt einen Fähigkeitsausweis für den Personen- und/oder
Gütertransport. Die Erteilung der Fähigkeitsausweise hängt vom Bestehen einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung ab. Die Fähigkeitsausweise sind fünf Jahre gültig und die
Inhaber/innen solcher Ausweise unterstehen einer Weiterbildungspflicht.
Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder
zumindest das Gesuch um den Lernfahr- oder Führerausweis eingereicht hat), erhält
den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei.
Nützliche und aktualisierte Informationen erhalten Sie über folgenden
Internetlink: www.cambus.ch
Motorradfahren erfreut sich grosser Beliebtheit, ist jedoch nicht ungefährlich. Pro Fahrkilometer
ist das Risiko, schwer oder tödlich verletzt zu werden, für Motorradfahrende rund 20-mal höher als
für PW- Insassen. Für eine erfolgversprechende Unfallprävention sind wissensbasierte Massnahmen
notwendig, deren Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit gegeben sind.
Broschüre bfu - Motorradverkehr
Wie schwer darf ein Anhänger an meinem Fahrzeug sein?
Die maximale Anhängelast ist im Fahrzeugausweis im Feld Nummer 31 und ev. Feld 14 ersichtlich. Falls Sie keinen Eintrag im Fahrzeugausweis haben, müssen Sie ihr Fahrzeug mit montierter Anhängevorrichtung im Strassenverkehrsamt prüfen lassen.
Wie breit darf ein Anhänger an einen Personenwagen sein?
Es darf maximal ein 2,55 m breiter Anhänger mitgeführt werden, sofern Sie links und rechts an Ihrem Fahrzeug einen Rückspiegel mit einer freien Sicht nach hinten von mindestens 100 m haben.
Darf ich ohne Anhängerprüfung mit einem leichten Motorwagen einen Anhänger mitführen?
Führerausweis (Kreditkartenformat), erstellt ab 1.4.2003:
Gültigkeit Führerausweis Kategorie B für:
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Gültigkeit Führerausweis Kategorie BE für:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen
Für Fahrzeugführer mit altrechtlichem "blauen" Führerausweis (erstellt vor 1.4.2003) gilt: Die Kat. B berechtigt zum Mitführen eines Anhängers der Kat. E (Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht) an Motorfahrzeugen der Kat. B.