Fahrzeugprüfung
Periodische Prüfungspflicht
Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung (Art. 33 und 34 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen VTS)
Punkte zur Beachtung
Bitte finden Sie sich 5 Minuten vor Beginn der Prüfung am genannten Prüfungsort (siehe Aufgebotskarte Vorderseite) ein. Dort werden Sie vom Verkehrsexperten empfangen. Eine Meldung am Schalter ist nicht nötig.
Der Fahrzeugausweis und das Abgaswartungsdokument (nur Motorwagen) sind unbedingt mitzubringen.
Das Fahrzeug ist in betriebssicherem Zustand, aussen und unten gereinigt, vorzuführen. Fahrgestellnummer und Motorenkennzeichen müssen deutlich lesbar sein. Wir empfehlen Ihnen, das Fahrzeug vorgänig durch eine Fachgarage überprüfen zu lassen.
Lastwagen sowie alle Anhänger ab 750 kg Gesamtgewicht müssen auf 80 Prozent des Gesamtgewichtes gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis belastet sein.
Bei Fahrzeugen mit Datenaufzeichnungsgerät, Fahrt- oder Restwegschreiber sowie Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung ist bei der erstmaligen Zulassung ein max. 3 Monate alter und bei einer Nachprüfung ein max. 24 Monate alter Prüfbericht vorzulegen.
Der Motor muss betriebswarm sein.
Festgesetzte Termine können nur in zwingenden Ausnahmefällen verschoben werden. Eine Abmeldung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens 5 Arbeitstage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch erfolgt. Die Prüfungsgebühr muss auch dann entrichtet werden, wenn Sie der Prüfung fernbleiben, sich zu spät abmelden oder wenn das Fahrzeug wegen zu spätem Erscheinen nicht mehr geprüft werden kann.
Bei einer periodischen Fahrzeugprüfung entfällt die Vorführpflicht und das Aufgebot wird ungültig, wenn das Fahrzeug spätestens fünf Arbeitstage vor der Prüfung durch ein anderes ersetzt wird oder die Kontrollschilder beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri deponiert werden.
Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
- Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,
- Gesellschaftswagen,
- Anhänger zum Personentransport,
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
b. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- Motorräder,
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
- leichte und schwere Personenwagen,
- Kleinbusse,
- Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum,
c. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- gewerbliche Traktoren,
- Arbeitsmaschinen,
- Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern 3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;
d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- Motorkarren,
- Arbeitskarren,
- landwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Motoreinachser,
- Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
- Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
e. bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.