Kanton URI
Schnellzugriff:

Andermatt
Rubrikennavigation: Lageplan|Direktion aktuell

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit schadet unserer Gesellschaft in vielerlei Hinsicht. Sie führt bei Steuerbehörden und Sozialversicherungen zu Einnahmeverlusten, verursacht Wettbewerbsverzerrungen und gefährdet den Arbeitnehmerschutz (Arbeitsbedingungen, Lohndumping etc.).

Schwarzarbeit tritt in den verschiedensten Formen auf. Zu denken ist namentlich an:

- die Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen in Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts;

- die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht angemeldet sind;

- die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden;

- die nicht gemeldete Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen;

- die Ausführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird, damit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umgangen werden können (Scheinselbstständigkeit).


Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), seit 1. Januar 2008 in Kraft

Das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) hat vier Pfeiler:

1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern
2. Kantonales Kontrollorgan
3. Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den Institutionen
4. Sanktionen


1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren soll durch administrative Erleichterungen einen Anreiz für die Arbeitgebende schaffen. Bei der AHV-Ausgleichskasse erfolgt die Anmeldung für AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen in der Landwirtschaft, Unfall und Quellensteuer.

Arbeitgebende profitieren von diesem Verfahren, sofern die Grenzwerte gemäss Art. 2 BGSA gegeben sind. Diese betragen für den einzelnen Lohn Fr. 19’350.-- pro Jahr und für die gesamte Lohnsumme eines Betriebes Fr. 51’600.--.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse, welche für das vereinfachte Abrechnungsverfahren zuständig ist:

AHV Ausgleichskasse Kanton Uri
AHV Ausgleichskasse Kanton Obwalden

AHV Ausgleichskasse Kanton Nidwalden
AHV Ausgleichskasse Kanton Schwyz

2. Kantonales Kontrollorgan

Für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen bezüglicher der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA und der Kontrolle der Schwarzarbeit in den Kantonen Uri, Ob- und Nidwalden ist die Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) zuständig.

Die TAK-Vollzugsstelle mit Sitz im Kanton Uri nimmt den Vollzug in den Kantonen Uri, Ob- und Nidwalden sowie im Kanton Schwyz wahr.


3. Zusammenarbeit

Das kantonale Kontrollorgan informiert die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen. Die Behörden tauschen ihre Daten untereinander aus.


4. Sanktionen

Bei Widerhandlungen ist jede Vollzugsbehörde allein dafür zuständig, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen (Verwaltungsbusse, Strafanzeige etc.).

Arbeitgebende, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, können während fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder ihnen kann während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.

Das seco führt eine öffentlich zugängliche Liste (Abrufverfahren) über fehlbare Arbeitgebende.

Bei Verdacht auf Schwarzarbeit ist mit folgender Stelle Kontakt aufzunehmen:

Vollzugsstelle TAK Uri Ob- und Nidwalden
Bahnhofstrasse 9
6460 Altdorf

Ruedi Wyrsch, Leiter Vollzug
041 870 72 32
ruedi.wyrsch@ur.ch

                
Seite drucken