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Grundstückerwerb durch Ausländer

Grundstückerwerb ohne Bewilligung

EU/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger. Personen mit Wohnsitz im Ausland können Grundstücke mit gewissen Einschränkungen erwerben. Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden, können ohne Bewilligung erworben werden. Zum Beispiel:

  • Fabrikationsgebäude, Lagerhallen, Büros, Einkaufscenter, Verkaufsläden, Hotels, Restaurants, Handwerkstätten, Arztpraxen
  • Wohnungen, die betriebsnotwendig sind oder eine Abtrennung vom Betriebsgrundstück nicht möglich und unverhältnismässig ist
  • Landreserven, im Umfang von rund einem Drittel und in speziellen Fällen bis zur Hälfte der gesamten Fläche, für einen mittelfristigen Ausbau einer bestehenden oder neu zu erstellenden Betriebsstätte


Erwerb von Hauptwohnungen ohne Bewilligung

Hauptwohnungen (wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) und Bauland können am Wohnsitz des Käufers ebenfalls ohne Bewilligung erworben werden. Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Der Erwerber muss eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen.
  • Der Erwerber muss die Wohnung, solange er an diesem Ort seinen Wohnsitz hat, selber bewohnen.
  • Mit der Überbauung einer Baulandparzelle muss innert einem Jahr begonnen werden.

 

Erwerb von bewilligungspflichtigen Wohnungen

Bewilligungspflichtig sind folgende Wohnungen:

  • Ferienwohnungen
  • Wohneinheiten in einem Apparthotel (Hotel mit Wohnungen)
  • Zweitwohnungen
                                

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