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Ambulante Behandlung

Allgemein

Diese Massnahme wird vom Gericht angeordnet mit dem Ziel der Behandlung einer schweren psychischen Störung und/oder der Behandlung einer Abhängigkeit von Suchtstoffen (oder anderer Abhängigkeiten).

 

Dauer

Die Dauer der Massnahme ist in der Regel auf maximal 5 Jahre beschränkt und wird jährlich überprüft. Ist der Anlass der Massnahme eine psychische Störung, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils 1 bis 5 Jahre verlängern.
Die Vollzugsbehörde kann veranlassen, dass die Aufnahme der ambulanten Behandlung für die Dauer von längstens zwei Monaten stationär erfolgt.

 

Vollzugsort

Die ambulante Behandlung findet entweder strafvollzugsbegleitend oder in Freiheit statt. In beiden Fällen erfolgt die Behandlung bei einer ärztlichen, therapeutischen oder anderweitig spezialisierten Fachperson.

 

Kontakt

Carmen Kaufmann, Amtsvorsteherin
Tel. +41 41 875 2230
Email: carmen.kaufmann@ur.ch

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