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Bauen ausserhalb der Bauzone

Aufgaben

Bauten ausserhalb Bauzone
Rund 60 % aller Bauten und Anlagen, die im Kanton Uri realisiert werden, liegen ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzone. Nach Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG. SR 700) sowie gestützt auf Artikel 108 des Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Uri entscheidet die Justizdirektion Uri auf Antrag des Amtes für Raumentwicklung bei allen Bauvorhaben außerhalb der Bauzonen, ob diese zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Abparzellierungen und Veräusserungen / Nutzungsänderungen
Abparzellierungen und Veräusserungen, die landwirt-schaftliche Liegenschaften betreffen und gemäss bäuerlichem Bodenrecht (BGBB) bewilligt werden können, bedürfen gestützt auf die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) der Zustimmung der Justizdirektion. Die BaB Fachstelle prüft diese Vorhaben auf Anfrage des Amtes für Landwirtschaft und stellt entsprechend Antrag an die zuständige Behörde.

Arbeitshilfen
Um die Praxis zur Beurteilung von Vorhaben ausserhalb der Bauzonen zu vereinheitlichen, hat das Amt für Raumentwicklung verschiedene Vollzugshilfen erarbeitet. Wie zum Beispiel das BaB Merkblatt oder die Wegleitung zur Beurteilung von Nutzungsänderung militärischer Bauten.

BaB Merkblatt
Das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG.SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV.SR701) wurden in den vergangenen Jahren im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse mehrmals geändert und ergänzt. Mit den diversen Teilrevisionen hat der Gesetzgeber für das Bauen ausserhalb der Bauzone, im speziellen in der Landwirtschaftszone diverse neue Beurteilungskriterien geschaffen und dadurch zusätzliche Nutzungen ermöglicht. Um den Behörden, Planern und Bauherrschaften die Prüfung und Einordnung der Vorhaben zu erleichtern, hat das Amt für Raumentwicklung ein BaB Merkblatt erarbeitet. Das BaB-Merkblatt dient als Arbeitshilfe im Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone. Zusätzlich stellt das Bundesamt für Raumentwicklung für die Prüfung von Erweiterungen bzw. teilweiser Änderungen bestehender Wohnbauten eine Berechnungshilfe zur Verfügung.

 

 

Zugehörige Objekte

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