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Tankanlagen

Die wichtigen Grundsätze sowie die Vorschriften für Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind im Gewässerschutzgesetz (GSchG), in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sowie im Kantonalen Umweltgesetz (KUG) festgehalten. Der Vollzug dieser gesetzlichen Grundlagen obliegt dem Amt für Umwelt.

Vignettenpflicht Tankanlagen

Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten benötigen ab einem Nenninhalt von 450 Litern eine Tankvignette. Tankanlagen ohne Vignette dürfen nicht befüllt und nicht betrieben werden.

Bewilligungspflicht Tankanlagen

Tankanlagen mit über 2'000 l Nennvolumen pro Behälter in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Au, Ao, Zu, Zo) sowie Anlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen unterstehen einer Bewilligungspflicht (Gesuchsformular) und einer 10-jährlichen Kontrollpflicht. Die Bewilligung erteilt das Amt für Umwelt in Koordination mit der zuständigen Gemeindebaubehörde, welche den Brandschutz überprüft.

Bewilligungspflichtige Tankanlagen unterstehen einer Abnahmepflicht. Bewilligte und erstellte Tankanlagen sind durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten Tanksicherheit abzunehmen und das Abnahmeprotokoll dem Amt für Umwelt zuzustellen. Nach erfolgreicher Abnahme wird der Inhaberin oder dem Inhaber durch das Amt für Umwelt die auf 10 Jahre befristete Tankvignette zugestellt. Die gebührenpflichtige Vignette ist für den Öllieferanten gut sichtbar am Tank selbst oder bei erdverlegten Tanks am Füllstutzen anzubringen. Anschliessend darf die Tankanlage in Betrieb genommen bzw. befüllt werden.

Tabelle über die Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Meldepflicht Tankanlagen

Für das Erstellen der übrigen Tankanlagen (Kleintanks, Gebindelager, Anlagen in den übrigen Bereichen) ist keine Bewilligung vom Amt für Umwelt notwendig, sondern es genügt das Meldeverfahren (Meldeformular). Nach der Meldung wird der Inhaberin oder dem Inhaber durch das Amt für Umwelt eine unbefristete Tankvignette zugestellt. Die gebührenpflichtige Vignette ist für den Öllieferanten gut sichtbar am Tank selbst anzubringen. Anschliessend darf die Tankanlage in Betrieb genommen bzw. befüllt werden.

Meldepflichtige Anlagen unterstehen einer ebenfalls einer regelmässigen Kontrollpflicht. Diese ist in Eigenverantwortung der Inhaber/innen durch ein/e Spezialist/in Tanksicherheit durchzuführen. Zur korrekten Wahrnehmung der Eigenverantwortung empfiehlt das Amt für Umwelt sich ebenfalls an ein 10-jährliches Kontrollintervall zu halten.

Bewilligungspflicht Betankungsplätze

Für (landwirtschaftliche) Dieselbetankungsanlagen besteht eine Meldepflicht für die Tankanlage (Meldeformular) und eine Bewilligungspflicht für den Betankungsplatz (Gesuchsformular). Solche Tankanlagen und Betankungsplätze sind gemäss dem KVU-Schemenblatt D1 Dieselölbetankungsanlagen zu erstellen.

Anforderungen an Betrieb und Unterhalt von Tankanlagen

Arbeiten jeglicher Art an der Tankanlage bzw. am Schutzbauwerk dürfen nur von Spezialisten/innen Tanksicherheit durchgeführt werden. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik.

Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, welche die Umwelt und insbesondere die Gewässer gefährden, sind diese unmittelbar zu beheben. Andernfalls darf die Tankvignette nicht abgegeben werden oder sie kann vom Amt für Umwelt beschlagnahmt werden. Der Weiterbetrieb oder die Befüllung einer solchen Anlage ist zu verweigern.

Anforderungen an die Ausserbetriebssetzung von Tankanlagen

Wird eine Tankanlage nicht mehr betrieben, muss diese durch eine/n Spezialisten/Spezialistin Tanksicherheit nach den anerkannten Regeln der Technik stillgelegt werden (Merkblatt zum Ausserbetriebsetzen von Lageranlagen). Die Tankvignette ist dabei zu entfernen. Die Ausserbetriebssetzung und der allfällige Rückbau sind durch den/die Spezialisten/Spezialistin Tanksicherheit dem Amt für Umwelt zu melden.

Das Amt für Umwelt behält sich vor Ausserbetriebsetzungen durch nicht autorisierte Personen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und/oder den dadurch verursachten Mehraufwand dem/r Verursacher/in in Rechnung zu stellen.

Information zum Heizölwechsel

Gemäss der Luftreinhalteverordnung (LRV) dürfen Ölheizungen mit einer Leistung von weniger als 5 MW ab 1. Juni 2023 nur noch mit Heizöl «Extra leicht Öko» betrieben werden. Heizöl «Extra leicht Euro» ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugelassen. Es wird empfohlen, beim Heizölwechsel von Heizöl «Extra leicht Euro» auf Heizöl «Extra leicht Öko» eine Tankreinigung vorzunehmen.

Zugehörige Objekte

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Gesuchs- bzw. Meldeformular "Tankanlage" Download 0 Gesuchs- bzw. Meldeformular "Tankanlage"
Gesuchsformular "Betankungsplatz" Download 1 Gesuchsformular "Betankungsplatz"
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