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Jugendarbeitsschutz

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 

Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmenden gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen. 

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