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Datenschutz: Begriffe und Grundsätze

Begriffe

Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder ohne grossen Aufwand bestimmbare Person beziehen.

Bearbeiten: Jeglicher Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten.

Besonders schützenswerte Personendaten - Personenbezogene Informationen über:

  •  religiöse, weltanschauliche, politische Haltungen oder Aktivitäten;
  •  die Gesundheit, die Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit;
  •  Massnahmen der sozialen Hilfe;
  •  administrative oder strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen;

Grundsätze

 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn:

  • dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder 
  • es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist;
  •  Personendaten müssen richtig, und, gemessen an den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, vollständig sein.
  • Eine Bearbeitung darf nur rechtmässig, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erfolgen.
  • Das Prinzip der Zweckgebundenheit muss gewahrt bleiben, d.h., Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der mit dem Zweck der ursprünglichen Beschaffung nicht unvereinbar ist.

Zugehörige Objekte