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Teilrevision des Urner Steuergesetzes (Steuervorlage 2020 – Quellensteuer); Vernehmlassung

14. Juni 2019

Die Revision der Quellenbesteuerung soll die Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigen und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherstellen. Kernstück der Neureglung bildet die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer. Die Revision führt insgesamt zu einer stärkeren Vereinheitlichung der schweizerischen Quellensteuerordnung. Der Regierungsrat will mit dieser Revision gleichzeitig den Vollzug der Quellensteuer auf den 1. Januar 2021 beim Kanton zentralisieren.

Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur Steuervorlage 2020 durchzuführen. Diese beinhaltet ausschliesslich die Übernahme von geändertem Bundesrecht zur Quellenbesteuerung, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Revision der Quellenbesteuerung ist auf Entscheide des Bundesgerichts zurückzuführen. Danach verstösst die geltende Rechtsordnung gegen das mit der Europäischen Union (EU) abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen und führt zu Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit der Ausweitung der NOV beseitigen. Ansässige quellensteuerpflichtige Personen ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von 120’000 Franken sollen weiterhin einer NOV von Amtes wegen unterliegen. Neu können auch ansässige quellenbesteuerte Personen, deren Erwerbseinkommen unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, auf Antrag eine NOV verlangen. Zusätzlich können auch sogenannte «quasi-ansässige» quellensteuerpflichtige Personen bei den Steuerbehörden eine NOV beantragen. Zu den «quasi-ansässigen» quellensteuerpflichtigen Personen zählen Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen hauptsächlich aus einer Tätigkeit in der Schweiz erzielen. Kernstück der Neureglung bildet somit die Ausweitung der NOV unter gleichzeitiger Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer.

Der Kanton Uri ist verpflichtet, diese Neuerungen ins kantonale Steuergesetz zu überführen. Der kantonale Rechtssetzungsspielraum wird stark eingeschränkt, da die Quellensteuerordnung in verfahrensrechtlichen Fragen schweizweit vereinheitlicht werden soll. Von mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Quellensteuervollzug profitieren neben den Steuerpflichtigen und den Arbeitgebenden auch die Steuerbehörden.

Der Regierungsrat nimmt diese Gesetzesänderung zum Anlass, den Vollzug der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 beim Amt für Steuern zu zentralisieren. Bei seinem Entscheid stützt er sich hauptsächlich auf die Ergebnisse der Konsultation der Urner Gemeinden zur Umsetzung des Projekts URTax und die Empfehlungen der damaligen Arbeitsgruppe ab. Damit kommt der Kanton den Einwohnergemeinden entgegen und schafft den gewünschten «Single Point of Contact».

Die Aufgabenverschiebung bedingt einen personellen Mehrbedarf beim Kanton von insgesamt 340 Stellenprozenten. Davon entfallen 50 Prozent auf die Umsetzung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben und 290 Prozent auf die Zentralisierung. Das auf den 1. Januar 2019 eingeführte dynamische Kostenverrechnungsmodell trägt dieser Veränderung Rechnung, indem die Einwohnergemeinden einen angemessenen Anteil dieser finanziellen Mehrbelastung mittragen.

Das vorliegende Revisionspaket wirkt sich bei einer gesamtheitlichen Betrachtung im Endeffekt kostenneutral auf die Einwohner- und Kirchgemeinden sowie den Kanton aus. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 13. September 2019.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf www.ur.ch/vernehmlassungen publiziert.

Rückfragen von Medienschaffenden: Regierungsrat Urs Janett, Finanzdirektor, Telefon +41 41 875 2137; E-Mail Urs.Janett@ur.ch / Pius Imholz, Vorsteher Amt für Steuern, Telefon +41 41 875 2133, E-Mail Pius.Imholz@ur.ch

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