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Obergerichtsurteil stützt WOV-Pläne in den Hauptpunkten

26. November 2020

Das Projekt West-Ost-Verbindung (WOV) ist einen grossen Schritt weiter. Das Obergericht hat den Beschwerden gegen die WOV, soweit diese die Aufhebung der Plangenehmigung für das Strassenprojekt verlangten, nicht stattgegeben. In den Urteilen zu den letzten vier vor Obergericht Uri hängigen Beschwerden stützt das Gericht die vorgesehene Linienführung sowie weitere wesentliche Punkte. Teilweise gutgeheissen wurden die Beschwerden in Nebenpunkten: Der Kanton muss die Schätzungskommission beiziehen, die Umwelt-Auflagen des BAFU umsetzen sowie punktuell im Bereich Veloverkehr bei der Langmatt die Varianten genauer prüfen.

Das Obergericht des Kantons Uri hat die letzten kantonal hängigen Beschwerden zur WOV behandelt. Die Urteile wurden den Parteien zugestellt. In den Hauptpunkten stützt das Gericht die bisherige Planung. Die Hauptanträge der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. «Wir sind mit dem Urteil sehr zufrieden», sagt Baudirektor Roger Nager. «Damit sind wir einen grossen Schritt weiter». Nager unterstreicht, dass das Obergericht den Kanton Uri in den zentralen Punkten vollumfänglich stützt. So wurde etwa dem Begehren der Beschwerdeführer, die Plangenehmigung abzuweisen, nicht stattgegeben.

Linienführung der WOV inklusive Kreisel bestätigt

Das Obergericht äussert sich ausführlich zur Variantenwahl der Linienführung. Es wird anerkannt, dass der Kanton alle Varianten seriös geprüft und unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen die beste Variante für die Allgemeinheit gewählt und alle Varianten seriös geprüft hat. Die von einer Partei geforderte Variante Süd durch das Ruag-Areal schneidet laut Obergericht klar schlechter ab. Damit bestätigt das Obergericht die in der Richtplananpassung 2016 und der Abstimmungsbotschaft enthaltene Linienführung der WOV inklusive Kreisel sowie die auf der WOV vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Kein Grund zu Bemängelung gaben die Bereiche Lärm- und Immissionsschutz. Hier hat der Kanton gemäss Urteil des Obergerichts seine Aufgaben erfüllt.

Punktuell die Veloführung überprüfen

Der Regierungsrat muss aber nachbessern, nämlich punktuell bei der Veloführung auf der Gotthardstrasse an der Kreuzung Langmatt. Das Obergericht hält fest, dass in diesem Bereich die in Betracht fallenden Alternativvarianten zu wenig fundiert geprüft worden seien. Diese Aufgabe wird die Baudirektion sofort an die Hand nehmen.

Schätzungskommission einbeziehen

Das Obergericht verlangt eine Änderung betreffend der Bestandes- und Zustandsaufnahme bestehender Gebäude, die vom Bau möglicherweise betroffen sein könnten. Hier soll nicht wie durch den Regierungsrat vorgesehen das Zivilgericht, sondern die enteignungsrechtliche Schätzungskommission beigezogen werden. Die Baudirektion wird die Unterlagen zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigung an die Schätzungskommission überweisen und dieser ein Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung zu stellen. In diesem Rahmen wird die Kommission auch über die notwendigen beweissichernden Massnahmen zu entscheiden haben.

Unterstützung im Agglomerationsprogramm des Bundes

Das Obergericht hält zudem fest, dass die Baudirektion vor der Plangenehmigung eine Beurteilung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hätte einholen müssen, da der Bund das Projekt finanziell unterstützt. Effektiv hatte der Bund unmittelbar vor der Plangenehmigung in Aussicht gestellt, das WOV-Projekt im Rahmen des Agglomerationsprogramms zur Koordinierung von Verkehr, Siedlung und Landschaft mit einem Beitrag von rund 9 Mio. Franken zu unterstützen. Der Entscheid fiel mit Blick auf die qualitative Verbesserung des Verkehrssystems und dessen hohe Wirksamkeit, die mit dem Vorhaben erzielt wird. Die Anhörung des BAFU wurde während des gerichtlichen Verfahrens nun nachgeholt. Das Obergericht betrachtet den Verfahrensfehler als «geheilt». Es erklärt die Beurteilung des BAFU als Bestandteil der Plangenehmigung und die darin gestellten Anträge als projektverbindliche Auflagen. Sie betreffen hauptsächlich Ausgleichsmassnahmen.

Alle übrigen Rügen der beschwerdeführenden Parteien weist das Obergericht ab. «Wir nehmen die drei vom Obergericht gerügten Punkte auf», sagt Baudirektor Nager. Sobald die Urteile rechtskräftig sind, wird die Baudirektion über das weitere Vorgehen informieren.

Zwei weitere Beschwerden zum Knoten Schächen sind derzeit vor Bundesgericht hängig. Diesen wurde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen.

Weitere Infos zur West-Ost-Verbindung: www.ur.ch/wov

Im Auftrag des Regierungsrats: Standeskanzlei

Rückfragen von Medienschaffenden: Roger Nager, Baudirektor, Telefon 041 875 2600, E-Mail roger.nager@ur.ch

Mit seinem Urteil bestätigt das Obergericht die Linienführung der WOV inklusive Kreisel.
Mit seinem Urteil bestätigt das Obergericht die Linienführung der WOV inklusive Kreisel.
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