Inhaltsbereich

Massnahmen im Steuerbereich infolge der Corona-Pandemie

27. März 2020

Der Regierungsrat hat die Auswirkungen der ausserordentlichen Lage auf die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und den Steuerforderungen von Kanton und Gemeinden diskutiert. Er hat die entsprechenden Regelungen für die Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs festgehalten. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen wird bis 31. Mai 2020 erstreckt. Die provisorischen Steuerrechnungen der Steuerperiode 2020 sind bis 31. Oktober 2020 zu bezahlen. Unternehmen und Selbstständigerwerbende treffen die angeordneten Massnahmen des Bundesrats besonders hart und verfügen allenfalls nicht über ein genügendes Liquiditätspolster, um fällige definitive Steuerrechnungen zu bezahlen. Die betroffenen Unternehmen und Selbstständigerwerbende können einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen beantragen.

Zahlreiche Unternehmen können durch die ausserordentliche Lage in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Als weitere Massnahme beschloss der Bundesrat am 18. März 2020 einen vorübergehenden Rechtsstillstand. Danach dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz bis am 19. April 2020 nicht betrieben werden. Diese Massnahmen haben auch Auswirkungen auf Urner Unternehmen und Selbstständigerwerbende.

Erledigung der Steuergeschäfte

Die Finanzdirektion und die Gemeindesteuerämter sind bestrebt, den Regelbetrieb weiterhin aufrecht zu halten. Deshalb werden die Veranlagungen und Steuerrechnungen weiterhin versandt, um die Liquidität der Gemeinwesen sicherzustellen. Die Steuerbezugsbehörden beurteilen Gesuche um Zahlungserleichterungen wohlwollend und mit Kulanz. Die Bevölkerung ist jedoch angehalten, ihre Anliegen und Fragen ausschliesslich telefonisch oder per E-Mail zu erledigen. Besuche bei den Steuerbehörden oder die Bezahlung von Steuerrechnungen am Schalter sind aufgrund der Empfehlungen des Bundesrats zu unterlassen.

Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2019

Die Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2019 wird für alle natürlicher Personen bis 31. Mai 2020 erstreckt. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist bis Ende Mai nicht notwendig. Für die juristischen Personen gilt als Einreichungsfrist weiterhin der 31. Juli 2020.

Erstreckung der Frist für Tarifkorrekturen bei den Quellensteuern

Die Frist für Anträge auf Tarifkorrekturen bei den Quellensteuern wird generell um zwei Monate neu bis am 31. Mai 2020 erstreckt.

Keine Betreibungen und Mahnungen im April

Der Bundesrat ordnete einen Rechtsstillstand an. Die Betreibungen werden bis im Mai ausgesetzt. Die im April geplanten Mahnläufe betreffend nicht bezahlter Steuerrechnungen werden aufgrund der ausserordentlichen Lage ebenfalls ausgesetzt. Personen, die mit Steuerzahlungen in Verzug geraten sind und weder eine Ratenzahlung noch einen Steueraufschub beantragt haben, werden ab Mai gemahnt.

Provisorische Steuerrechnungen 2020

Die provisorische Rechnungstellung für natürliche Personen erfolgt wie in früheren Jahren per Ende April 2020. Die Fälligkeit dieser Rechnungen ist unverändert Ende Oktober. Für Zahlungen vor Fälligkeit wird ein Ausgleichszins von 0.25% vergütet. Selbstständigerwerbende, die aufgrund der aktuellen Situation Einkommenseinbussen erleiden, können beim Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer verlangen. Selbstständigerwerbende können für die provisorischen Steuerrechnungen der direkten Bundessteuer zusätzlich Zahlungserleichterungen beantragen.

Den juristischen Personen wird in diesem Jahr die provisorische Steuerrechnung 2020 erst im Mai zugestellt. Unternehmen können beim Amt für Steuern ebenfalls eine berichtigte Steuerrechnung verlangen, falls sie mit Verlusten rechnen. Juristische Personen können für die provisorischen Steuerrechnungen der direkten Bundessteuer zusätzlich Zahlungserleichterungen beantragen.

Zahlungserleichterungen

Bei definitiven Steuerrechnungen gewähren die Bezugsbehörden den Unternehmen und Selbstständigerwerbenden auf Gesuch hin einen Steueraufschub bis 31. Oktober 2020. Sie kann ab 1. November 2020 die Frist im Einzelfall weiter erstrecken, wenn die Zahlungsverpflichtung mit einer erheblichen Härte verbunden ist oder Ratenzahlungen bewilligen und auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten. Bezüglich des befristeten Verzichts auf die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen der direkten Bundessteuer wird auf die Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 verwiesen.

Die zuständigen Steuerbezugsbehörden beurteilen die Gesuche für Zahlungserleichterungen grosszügig und aufgrund der aktuellen Situation mit der notwendigen Kulanz.

Im Auftrag des Regierungsrats:
Standeskanzlei

Rückfragen von Medienschaffenden:
Regierungsrat Urs Janett
, 041 875 21 37, urs.janett@ur.ch
Amtsvorsteher Pius Imholz, 041 875 21 33, pius.imholz@ur.ch

 

 

Auf Social Media teilen