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Restaurants als Betriebskantinen erlaubt – Gesuchsformulare aufgeschaltet

1. März 2021

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion hat im Rahmen einer Allgemeinverfügung (https://www.ur.ch/amtsblatt/23488) den Rahmen geschaffen damit alle Restaurants auf dem Gebiet des Kantons Uri ihre Dienstleistungen Berufstätigen im Ausseneinsatz als «Betriebskantine» anbieten können. Dabei sind die allgemeinen Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit zu befolgen. Eine «Betriebskantine» muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Öffnungszeiten sind auf werktags 11 bis 14 Uhr beschränkt.
  • Zugang nur für Berufstätige aus den folgenden Branchen: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
  • Die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen müssen von ihrem Arbeitgeber vorgängig schriftlich bei der «Betriebskantine» angemeldet werden.
  • Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist sicherzustellen.
  • Die Mahlzeiten müssen für die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen finanziell tragbar sein.
  • Die betroffenen Arbeitgeber und deren «Betriebskantinen» müssen auf einer für die kantonalen Kontrollbehörden jederzeit einsehbaren und aktuell gehaltenen Liste eingetragen sein.
  • Der Gesamtarbeitsvertag im Schweizer Gastgewerbe (LGAV) ist einzuhalten.

Sämtliche Restaurationsbetriebe müssen über ein Schutzkonzept verfügen, das allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen.

Restaurantbetreiberinnen und -betreiber, die den Betrieb als Betriebskantine aufnehmen wollen, haben mittels des dafür vorgesehenen Formulars (https://www.ur.ch/publikationen/23482) ein Gesuch an den Sonderstab COVID-19 einzureichen.

Die entsprechenden Unterlagen sind auf https://www.ur.ch/themen/2950 abrufbar.

Sonderstab COVID-19

Auskünfte an Medienschaffende: Medienstelle Sonderstab COVID-19; Telefon: +41 41 874 3437; E-Mail: medien.corona@ur.ch

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