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Kurzarbeitsentschädigung infolge Coronavirus
Arbeitgeber können für Arbeitsausfälle, die als Folge des Coronavirus auftreten, Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Bei der Voranmeldung von Kurzarbeit ist glaubhaft darzulegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung müssen zudem erfüllt sein.
Die Formulare zur Voranmeldung und Abrechnung finden Sie auf arbeit.swiss.
Weitere Informationen zu Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmende und Selbstständige finden Sie auf https://www.ur.ch/themen/2950.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Arbeit und Migration | +41 41 875 2418 | arbeit.migration@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Industrie und Gewerbe | +41 41 875 2405 | arbeit.migration@ur.ch |
Name | |||
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Wegleitung Abrechnung Kurzarbeitsentschadigung Stand 23.03.20 | Download | 0 | Wegleitung Abrechnung Kurzarbeitsentschadigung Stand 23.03.20 |