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Untersuchungsergebnisse des erlegten Wolfs M68 liegen vor

26. Januar 2017
Der Kanton Uri war im vergangenen Sommer stark mit der Wolfproblematik konfrontiert. Insgesamt wurden durch den Wolf 80 Nutztiere (77 Schafe, 2 Ziegen, 1 Rind) getötet oder verletzt. Nachdem die notwendige Schadenschwelle gemäss Jagdgesetzgebung und «Konzept Wolf Schweiz» erreicht worden war, hat die Sicherheitsdirektion am 14. Juli 2016 eine Verfügung für den Abschuss des schadenstiftenden Wolfs erlassen. In der Folge wurde das Tier bekanntlich am 28. Juli 2016 im Gebiet Surenen/Blackenalp erlegt.

Das «Laboratoire de Biologie de la Conservation de l'Université de Lausanne» hat den erlegten Wolf daraufhin einer DNA-Analyse unterzogen. Es konnte bestätigt werden, dass es sich beim getöteten Tier um einen männlichen Wolf italienischer Abstammung mit der Bezeichnung M68 handelt. Dem erlegten Tier konnten zudem die Schafrisse vom Frühjahr/Sommer 2016 im Kanton Uri und in den umliegenden Kantonen nachgewiesen werden.

Der Kadaver des toten Wolfs wurde anschliessend ─ wie vom «Konzept Wolf Schweiz» vorgesehen ─ dem «Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin (FIWI) der Universität Bern» für weitere Untersuchungen übergeben. Dieser Untersuchungsbericht liegt nun vor: Aufgrund des Gebisszustands und der Beurteilung der Knochenwachstumszonen auf den Röntgenbildern kann davon ausgegangen werden, dass der erlegte Wolf zwischen einem und zwei Jahre alt war. Das Tier wog 30,8 Kilogramm, war gut bemuskelt und in einem guten Nährzustand. Die Röntgenuntersuchung hat zwei Schussverletzungen unterschiedlichen Alters nachgewiesen. Die jüngere Verletzung erfolgte am 28. Juli 2016 durch den legalen Abschuss. Die zweite, ältere Schussverletzung befand sich am linken Unterarm, war mindestens sieben Wochen alt und bereits in Abheilung. Es muss also davon ausgegangen werden, dass Ende Mai/Anfang Juni 2016 illegal auf den Wolf geschossen wurde ─ wo genau, ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht klar. Infolge des grossen Aktionsradius der Wölfe kommen neben dem Kanton Uri auch die umliegenden Gebiete infrage.

Gemäss Artikel 7 des Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) zählt der Wolf zu den geschützten Arten. Wer vorsätzlich und unberechtigt Wölfe jagt oder tötet macht sich gemäss Artikel 17 JSG strafbar. Das Amt für Forst und Jagd hat aufgrund dieses Straftatbestands am 20. Januar 2017 Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht.

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