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Registerharmonisierung

Die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und der gesetzlich vorgesehene Austausch von Personendaten zwischen den Registern vereinfachen die Datenerhebung für die Statistik. Nebst den erleichterten statistischen Prozessen für die eidgenössische Volkszählung werden auch die Abläufe bei der Einwohnerkontrolle effizienter.
Mit dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG; RB 1.4201) hat der Kanton Uri die vom Bund geforderte Anschlussgesetzgebung an das neue Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR 431.02) erlassen. Das RHG schreibt die zwingende Harmonisierung der Einwohnerregister der Kantone und Gemeinden sowie der wichtigsten Personenregister des Bundes fest. Es bestimmt die Angaben und die Merkmale, die in den Registern aufgeführt sein müssen und formuliert die Anforderungen, denen die Register entsprechen müssen. Darüber hinaus regelt es die Bereitstellung von Daten, die Datenübertragung an das Bundesamt für Statistik (BFS), die Datennutzung sowie die Datenkommunikation.
Mit dem Vollzug des Bundesauftrags wurde zusätzlich eine kantonale Informatikplattform aufgebaut. Damit besteht für den Kanton und die Gemeinden die Möglichkeit, die Registerharmonisierung auch für eigene Zwecke zu nutzen, denn zahlreiche kantonale und kommunale Amtsstellen brauchen bei ihrer Aufgabenerfüllung die Daten der kommunalen Einwohnerregister und des Gebäude- und Wohnungsregisters (z. B. Liegenschaftsschätzung, Steuerverwaltung, Motorfahrzeugkontrolle, landwirtschaftliches Beitragswesen, Krankenkassenprämienverbilligungen, Ausländerbewilligungen usw.).

Rechtsgrundlagen

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