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Verkauf / Ausstellung / Vorführung ausserhalb Ladenöffnungszeiten

Die Bestimmungen über den Ladenschluss (Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe - LSG) gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.

An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18.30 Uhr zu schliessen. Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21.00 Uhr offen halten.

Vor öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17.00 Uhr zu schliessen.

An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind mindestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen.

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