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Fristverlängerung für Planungszonen der Gemeinden Spiringen und Wassen

10. Dezember 2019

Am 1. Januar 2012 ist das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen und einer entsprechenden Fristverlängerung durch den Regierungsrat wurde die Umsetzungsfrist für Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften der Gemeinden bis zum 31. Dezember 2017 gesetzt.

 

Die Gemeinden Spiringen und Wassen konnten die Anpassung ihrer Nutzungsplanungen ans PBG nicht bis zum 31. Dezember 2017 abschliessen. Ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften wurden deshalb auf dieses Datum ausser Kraft gesetzt. Um in der Zwischenzeit trotzdem durch die Änderungen nicht betroffene und unbestrittene Bauvorhaben zu ermöglichen, haben sie Planungszonen über das ganze Gemeindegebiet verfügt und zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festgelegt. Auf Ersuchen der Gemeinden, hat der Regierungsrat die im Jahr 2017 verfügten Planungszonen nochmals um zwei Jahre verlängert, da die Verlängerung sachlich begründet ist. Somit müssen die Gemeinden bis am 30. November 2021 eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung erlassen.

 

Rückfragen von Medienschaffenden:
Justizdirektorin Dr. Heidi Z’graggen, Telefon +41 41 875 2970, E-Mail Heidi.Zgraggen@ur.ch

 

Im Auftrag des Regierungsrats:

Standeskanzlei

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