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Neues Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 28. September 2012 regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Im Grundsatz sind die Kantone für den Vollzug zuständig.
Im Rahmen der Bewältigung der Coronapandemie hat sich gezeigt, dass der Vollzug des Epidemiengesetzes und der zugehörigen eidgenössischen Verordnungen im Kanton Uri näher zu regeln ist. Insbesondere muss die organisatorische Zuweisung der innerkantonalen Vollzugszuständigkeiten klarer und einlässlicher als bisher geregelt werden.
Das Reglement bezeichnet die einzelnen Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt, und weist sie der jeweils zuständigen kantonalen Behörde bzw. Stelle zu.
Der Regierungsrat übt dabei die Oberaufsicht über die Bekämpfungsmassnahmen aus. Er ist unter anderem zuständig, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen und Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen für obligatorisch zu erklären.
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt dagegen die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus. Dazu erarbeitet sie für den Regierungsrat Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und schliesst notwendige Leistungsverträge zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ab. Sie bewirtschaftet auch die Schutzmaterialvorräte und unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig.
Dem Kantonsarzt obliegt die Leitung der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Er ist die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens und leitet fristgerecht Meldungen an den Bund weiter. Zudem nimmt er epidemiologische Abklärungen vor und informiert die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen über den nationalen Impfplan. Letztlich ordnet er Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen an und setzt diese durch. In zeitlich dringlichen Fällen kann er auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und ganzer Personengruppen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Solche dringlich angeordneten Massnahmen sind jedoch baldmöglichst durch den Regierungsrat zu bestätigen.
Die Kantonspolizei kontrolliert die Einhaltung der angeordneten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, bestimmten Personengruppen oder einzelnen Personen.
Das Reglement beschreibt auch die Befugnisse eines durch den Regierungsrat eingesetzten Sonderstabs. Er unterstützt die Behörden, indem er Informationen zur Lage sammelt und auswertet, Entscheidungsgrundlagen erarbeitet, die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unterstützt und die Bevölkerung informiert. Im Fall der Coronapandemie ist der Sonderstab auch Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung und für die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen. Wenn kein ordentliches Vollzugsorgan zuständig ist, vollzieht der Sonderstab die angeordneten Massnahmen.
Das Reglement wurde im Amtsblatt vom Freitag, 28. August 2020, publiziert. Es trat per 1. September 2020 in Kraft.
Im Auftrag des Regierungsrats:
Standeskanzlei
Rückfragen von Medienschaffenden:
Adrian Zurfluh, Telefon +41 41 875 2030, E-Mail Adrian.Zurfluh@ur.ch