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Eidgenössische und kantonale Abstimmung

Informationen

Datum
26. September 2010

Eidgenössische Vorlagen

Gesetz über die Langzeitpflege

Angenommen
Beschreibung
Am 13. Juni 2008 verabschiedete das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die
Neuordnung der Pflegefinanzierung. Das Bundesgesetz regelt die Pflegekosten und deren
Übernahme durch die Krankenversicherung, die Versicherten und die Kantone neu. Von der Änderung
betroffen sind neben dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), auch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Diese Gesetzesänderungen und die Ausführungsverordnungen des Bundes dazu treten auf den 1. Januar
2011 in Kraft.

Das neue Bundesrecht vereinheitlicht die Beiträge, die die Krankenversicherer und die Patientinnen und Patienten für KVG-Pflichtleistungen in der Pflege bezahlen müssen. Für die Regelung der Restfinanzierung sind die Kantone zuständig. Je nach Aufgabenteilung sind in den Kantonen auch
die Gemeinden betroffen. So auch im Kanton Uri, wo die Gemeinden für die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) zuständig sind. Ohne Anpassungen im kantonalen Recht hätten die Gemeinden sämtliche im Bereich der stationären Langzeitpflege anfallenden Pflegerestkosten zu tragen. Dies würde für sie eine jährliche Mehrbelastung von rund 7,9 Mio. Franken bedeuten. Das  Langzeitpflegegesetz schafft nun unter anderem die Rechtsgrundlage, damit der Kanton die Gemeinden dabei mit einem Beitrag von 30 Prozent der Pflegekosten entlasten kann. Der Kanton wird durch die Einführung der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege (Spitex) finanziell entlastet. Neu muss er jedoch einen Anteil von mindestens 55 Prozent der Kosten der Akut- und Übergangspflege übernehmen.
Das geltende Recht regelt die Aufgabenteilung in der Pflege und damit auch die Finanzierungsverantwortlichkeit zwischen Kanton und Gemeinden bereits klar, so dass aufgrund der Einführung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Uri zwingend nur marginale Verordnungsänderungen vorgenommen werden müssten. Da die Anzahl der über 80-jährigen Personen und mit ihr die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen auch im Kanton Uri stetig wachsen und die Kosten der Alters- und Pflegeheime sowie der Spitexdienste schweizweit bislang
ansteigen, würde ein Vorgehen mit bloss partiellen Gesetzanpassungen der sozialpolitischen, volkswirtschaftlichen und gesundheitsökonomischen Interessenlage nicht gerecht. Hinzu kommt, dass einzelne Gemeinden in finanzielle Schwierigkeiten geraten dürften, müssten sie die vom Bundesrecht
auferlegten ungedeckten Kosten des stationären Pflegebereichs alleine übernehmen. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung auf Bundesebene wird deshalb zum Anlass genommen, die Langzeitpflege innerhalb des Kantons umfassend zu regeln.
Ein neues Gesetz über die Langzeitpflege (LPG) soll die Versorgungsaufgaben und das Vergütungssystem im Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln und die erforderlichen Instrumente zur Kostenlenkung und Versorgungssteuerung bereitstellen. Als weitere wesentliche Neuerung ist vorgesehen, dass die Leistungserbringer einen einheitlichen
Leistungskatalog nach den Tarifpositionen – Pflege, Pension und Betreuung – definieren. Damit wird eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise sichergestellt.

Der Landrat hat dem Gesetz über die Langzeitpflege einstimmig zugestimmt. Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, das neue Gesetz über die Langzeitpflege anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 86,04 %
5'240
Nein-Stimmen 13,96 %
850
Stimmberechtigte
25'725
Stimmbeteiligung
6'367
Ebene
Bund
Art
Antrag
Name
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Änderung vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Angenommen
Beschreibung
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) macht Defizite. Sie hat bis Mitte 2010 einen Schuldenberg von 7 Milliarden Franken angehäuft. Bundesrat und Parlament wollen die ALV mit Mehreinnahmen und Minderausgaben ins finanzielle Gleichgewicht bringen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen.
Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 57,61 %
3'826
Nein-Stimmen 42,39 %
2'815
Stimmberechtigte
26'050
Stimmbeteiligung
6'735
Ebene
Bund
Art
Antrag
Name
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Kantonale Vorlagen

Änderung der Verfassung des Kantons Uri (im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden)

Angenommen

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 66,93 %
3'817
Nein-Stimmen 33,07 %
1'886
Stimmberechtigte
25'725
Stimmbeteiligung
6175
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
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Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri

Angenommen
Beschreibung
Das geltende Urner Steuergesetz ist seit dem Inkrafttreten im Jahr 1993 bereits sechs Teilrevisionen
unterzogen worden. Das Gesetz hat an Transparenz eingebüsst und entspricht nicht
mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen. Deshalb sind zahlreiche Bestimmungen in Bezug
auf die geforderte Einfachheit und Transparenz formell zu überarbeiten und an übergeordnetes
Bundesrecht anzupassen. Mit einer weiteren massvollen Senkung der Einkommens-
und Vermögenssteuern sowie der Gewinnsteuern soll die Steuerattraktivität des Wohn- und Wirtschaftsstandorts Uri weiter verbessert werden. Schwerpunkte der Steuergesetzrevision 2011



  • Totalrevision der drei geltenden Urner Steuergesetze (Gesetz über die direkten Steuern, Grundstückgewinnsteuergesetz sowie Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz);


  • Anpassung an übergeordnetes Bundesrecht;


  •  Senkung der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen;



  • Senkung der Gewinnsteuern der juristischen Personen;



  • Einführung von linearen Steuersätzen für die Grundstückgewinnsteuer


sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer;  Beseitigung der steuerlichen Besserstellung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren bei den Einkommenssteuern. Mit der Totalrevision des Steuergesetzes über die direkten Steuern (StG), des Grundstückgewinnsteuergesetzes (GStG) und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG) werden vor allem verschiedene zwingende
Bundesgesetze ins kantonale Recht übernommen und das Verfahrensrecht dieser Gesetze vereinfacht. Aus diesem Grund und zur besseren Übersicht werden diese Gesetze neu in einem Rechtserlass zusammengefasst. Das neue Steuergesetz weist rund 60 Artikel weniger auf als die
bisherigen drei Gesetze insgesamt. Bei den natürlichen Personen ist eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 auf 15,2 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern)
vorgesehen. Der Abzug vom Eigenmietwert wird von 20 auf 25 Prozent und der Maximalabzug von 3’200 auf 7’500 Franken erhöht. Zudem wird der Vermögenssteuersatz von 2,6 auf 2,3 Promille (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt und gleichzeitig der Sozialabzug für Alleinstehende von 80’000 auf 100’000 Franken, für Verheiratete von 160’000 auf 200’000 Franken und pro Kind von 20’000 auf 30’000 Franken erhöht. Mit einer weiteren Senkung der Einkommens- und Vermögenssteuern soll die Mehrbelastung durch die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke ab 2011 gemildert und die Steuerattraktivität des Kantons verbessert werden. Schliesslich wird aufgrund einer Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) die bisherige steuerliche Besserstellung von  Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren beseitigt. Bei den juristischen Personen wird der Gewinnsteuersatz von 10,4 auf 9,4 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt. Neu
ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.
Bei der Grundstückgewinnsteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 7’000 auf 10’000 Franken erhöht. Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 5’000 auf 15’000 Franken erhöht werden. Zudem sind die Zuwendungen
und Erbanfälle an Stiefkinder und zwischen Konkubinatspartnern künftig steuerfrei.
Der erwartete jährliche Steuerausfall dieser Steuergesetzrevision beträgt für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden insgesamt rund 6,2 Mio. Franken. Dieser Ausfall wird durch Steuermehrerträge infolge der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke ab 2011 teilweise
kompensiert. Der erwartete jährliche Ausfall beträgt nach Abzug dieses Mehrertrags rund 2,3 Mio. Franken für den Kanton, die Einwohnergemeinden und Kirchgemeinden. Die steuerliche Entlastung ist aus heutiger Sicht ohne Leistungsabbau verkraftbar.

Der Landrat hat dem Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri mit 44:3 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt. Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, das Steuergesetz anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 83,13 %
6'186
Nein-Stimmen 16,87 %
1'255
Stimmberechtigte
25'725
Stimmbeteiligung
6'419
Ebene
Kanton
Art
Antrag
Name
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Änderung des Gesetzes über das Reussdelta

Angenommen
Beschreibung
Mit dem Gesetz über das Reussdelta hat der Kanton Uri im Jahr 1985 die Grundlage für die
Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung geschaffen. Um die Umsetzung
des Landschaftsentwicklungskonzepts zu finanzieren, wurde die Spezialfinanzierung Reussdelta
(Reussdeltafonds) eingerichtet.
Artikel 5 des geltenden Gesetzes über das Reussdelta sah für die Einnahmen des Kantons und der Korporation Uri aus der Konzession an die Arnold & Co. AG Sand- und Kieswerke für die Kiesausbeutung im Urnersee eine Zweckbindung vor. Danach fiel ein Viertel der Einnahmen dem Reussdeltafonds zu. Aufgrund einer Übergangsbestimmung ist die Zweckbindung der Konzessionsgelder für die Dauer des geltenden Konzessionsvertrags, das heisst bis 31. Dezember 2010, befristet. Die im Landschaftsentwicklungskonzept aus dem Jahr 1985 vorgesehenen
Massnahmen sind heute im Wesentlichen abgeschlossen. Für die Zukunft geht es darum, die Finanzierung der weiterhin erforderlichen Schutzund Förderungsmassnahmen im Reussdeltagebiet sicherzustellen. Um die erforderliche finanzielle Flexibilität aufrecht zu erhalten, ist es notwendig, einen
Spezialfonds beizubehalten. Hingegen soll von der bisherigen Zweckbindung der  Konzessionseinnahmen aus der Kiesausbeutung im Urnersee abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Änderung des Gesetzes über das Reussdelta auf.
Die Vorlage zur entsprechenden Gesetzesänderung sieht vor, den Spezialfonds künftig aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts zu speisen. Die erforderlichen Zuwendungen an den Spezialfonds werden vom Landrat jährlich im Rahmen des Kantonsvoranschlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite beschlossen. Die Übergangsbestimmung schreibt vor, dass die im Reussdeltafonds zweckgebundenen Mittel mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung dem neuen Spezialfonds zuzuführen sind.
Der Landrat hat der Änderung des Gesetzes über das Reussdelta mit 60:1 Stimmen zugestimmt. Regierungsrat und Landrat beantragen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, die Änderung des Gesetzes über das Reussdelta anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 77,39 %
4'754
Nein-Stimmen 22,61 %
1'389
Stimmberechtigte
25'725
Stimmbeteiligung
6'372
Ebene
Kanton
Art
Antrag
Name
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Änderung des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Angenommen
Beschreibung
Am 1. Januar 2011 treten die neuen Prozessordnungen
des Bundes in Kraft, die den Zivilprozess
sowie das Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren
regeln. Für die bisherigen kantonalen
Prozessordnungen in diesem Bereich bleibt damit
kein Raum mehr. Einzig das Verwaltungsverfahren
ist nach wie vor der Regelung des Kantons
vorbehalten. Überdies ist die Organisation der richterlichen Behörden
an das neue Bundesrecht anzupassen. Im Strafprozess ist namentlich die
Einführung des so genannten Staatsanwaltschaftsmodells vorgeschrieben,
nach welchem die Staatsanwaltschaft sowohl Untersuchungs- und
Anklagebehörde darstellt. Die bisher im Kanton Uri vorhandene Trennung
zwischen dem Verhöramt als Untersuchungsbehörde und der Staatsanwaltschaft
als Anklagebehörde ist nicht mehr zulässig.
Nachdem der Bund neu das Verfahren im Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozess
grundsätzlich selber ordnet, bleibt dem Kanton noch die Organisation
und die Zuständigkeit der richterlichen Behörden zu regeln. Beides soll
in einem geänderten GOG Platz finden. Die vorliegende Teilrevision beschränkt
sich dabei grundsätzlich auf Änderungen, die sich aus dem neuen
Bundesrecht ergeben. Darüber hinaus wird jedoch im Strafverfahren für
bestimmte Delikte ein Einzelgericht eingeführt sowie für das Schlichtungs-
verfahren im Zivilprozess eine zentrale Schlichtungsbehörde vorgesehen.
Als Folge davon werden die bisherigen kommunalen Vermittler aufgehoben.
Auf ursprünglich vorgeschlagene weitergehende Änderungen in der
kantonalen Gerichtsorganisation, wie die Zusammenlegung der Gerichtsbezirke
Uri und Ursern oder die Reduktion der Anzahl Richter und Richterinnen
innerhalb eines Gerichts, wird im Rahmen dieser Revision verzichtet,
nachdem dieses Vorgehen in der Vernehmlassung auf Kritik gestossen war.
Der Regierungsrat ist aber gewillt, diese und weitere Anliegen im Rahmen
einer umfassenden Justizreform wieder aufzugreifen.
Der Landrat hat der Revision des Gesetzes über die Organisation der richterlichen
Behörden und der Änderung der Kantonsverfassung mit 42:2
Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Regierungsrat und Landrat beantragen
den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, die Revision des Gesetzes
über die Organisation der richterlichen Behörden und die Änderung
der Kantonsverfassung anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 66,53 %
3'833
Nein-Stimmen 33,47 %
1'928
Stimmberechtigte
25'725
Stimmbeteiligung
6204
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
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