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Waldrecht

Waldbegriff

Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und -Verordnung (Art. 2 WaG, Art. 1 WaV). Es handelt sich bei Wald um eine Fläche, welche mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllt. Im Kanton Uri muss die Waldfläche gemäss kantonaler Waldverordnung (KWV) mindestens folgende Eckwerte erfüllen:

  • 800m2 gross

  • 12m breit

  • 20-jährig

Falls die Bestockung jedoch in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, kann sie unabhängig dieser Werte als Wald gelten (Art. 2 KWV). Zudem gelten unteranderem auch bestockte Weiden, Selven, unbestockte Flächen eines Waldgrundstücks, Waldstrassen und forstliche Bauten sowie Grundstücke mit Aufforstungspflicht als Wald.

Waldfeststellung

Bei begründetem Interesse (Projekte, Eigentümer, Beitragsfragen etc.) kann durch die zuständige Direktion festgestellt werden lassen, ob eine Fläche Wald ist. Falls eine Waldfeststellung von öffentlichem Interesse ist, wird sie von Amtes wegen vorgenommen. Dies trifft insbesondere beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen zu. Dabei wird eine statische Waldlinie in zwei Fällen festgelegt:

  • Entlang von Bauzonen die an Wald grenzen oder in Zukunft an Wald grenzen sollen.

  • Ausserhalb der Bauzone, in Gebieten in denen gemäss kantonalem Richtplan eine Waldzunahme verhindert werden soll.

Die Waldgrenze kann über den Kartenviewer von GeoUR eingesehen werden.

Rodung

Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten. Es können jedoch Ausnahmen gemacht werden. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Rodungsbewilligung richtet sich nach dem Leitverfahren. Bei kantonalen Leitverfahren ist die Sicherheitsdirektion des Kantons Uri zuständig, wobei bei einer Rodungsfläche über 5'000 m2 das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören ist. Bei Bundesleitverfahren ist das entsprechende Amt des Bundes für die Rodungsbewilligung zuständig.

Um eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung (Art. 5 WaG) zu erhalten, müssen wichtige Gründe bestehen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Sie müssen dabei:

  • An den vorgesehenen Standort angewiesen sein.

  • Die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.

  • Zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

  • Den Umwelt- und Heimatschutz beachten.

Nicht als Rodung gelten die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen. Zudem ist auch die Zuweisung von Wald zu einer Schutzzone keine Rodung, sofern die Walderhaltung gegeben ist (Art. 4 WaV).

Holzschlagbewilligung

Das Fällen von Bäumen im Wald bedürft einer Bewilligung. Dazu wendet man sich am besten an den zuständigen Revierförster. Die zu fällenden Bäume müssen zudem vorab durch die Forstorgane angezeichnet werden. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die Nutzung als jährlicher Eigenbedarf des Waldeigentümers unter zehn Kubik bleibt oder im Rahmen einer Räumung von Schneedruck-, Windwurf- oder Dürrholz durchgeführt wird.

Bauten im und am Wald

Bauten und Anlagen

Für Bauten ist die Bewilligungsbehörde in der Regel die Einwohnergemeinde. Für Bauten ausserhalb der Bauzonen ist die Zustimmung der Justizdirektion erforderlich. Handelt es sich dabei um zonenkonforme, forstliche Bauten (Forstwerkhof, Waldstrassen o.ä.) kann dies über ein ordentliches Baubewilligungsverfahren geschehen. Bei nicht-forstlichen Kleinbauten wie erdverlegte Leitungen, Kleinanlagen wie befestigte Feuerstellen und ähnliches, können Ausnahmebewilligungen durch die Sicherheitsdirektion erteilt werden. Andere Bauten und Anlagen im Wald, welche als standortgebunden anerkannt wurden, benötigen eine Rodungsbewilligung. Kleinere Energieholzlager dürfen gemäss dem Kantonalen Waldreglement (RB 40.2115) nur in Absprache mit dem zuständigen Revierförster erstellt werden.

Waldabstand

Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt 20 m (Art. 93 PBG). Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung dieses Waldabstandes möglich.

Veräusserung und Teilung von Wald

Eine Teilung oder Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen sowie die Teilung von Wald in Privateigentum bedarf der Bewilligung durch das Amt für Forst und Jagd. Dabei wendet man sich am besten an den zuständigen Kreisforstmeister. Fällt die Teilung oder Veräusserung unter das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, ist zusätzlich die Bewilligung des dafür zuständigen Amts für Landwirtschaft notwendig.

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