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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, generelles Feuerwerksverbot (Ausserordentliche Veröffentlichung vom 24. März 2022)
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, generelles Feuerwerksverbot
- Es ist verboten im Wald und in Waldesnähe (50 Meter) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist verboten.
- Das Entfachen von Höhenfeuern ist verboten.
- Das Steigenlassen von Heissluftballonen oder «Himmelslaternen» ist verboten.
- Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Den Feuerwehrorganisationen des Kantons Uri ist es erlaubt, fest eingerichtete Feuerstellen im Zivilschutz- und Ausbildungszenter KRUMP, Wilerstrasse 35, Erstfeld, für Übungs- und Ausbildungszwecke zu benutzen.
- Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Uri Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (Art. 44 der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]). Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Informationen
- Datum
- 24. März 2022
Dokumente
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Allgemeinverfügung vom 24. März 2022 (PDF, 117.14 kB) | Download | 0 | Allgemeinverfügung vom 24. März 2022 |