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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, generelles Feuerwerksverbot (Ausserordentliche Veröffentlichung vom 24. März 2022)

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, generelles Feuerwerksverbot

  1. Es ist verboten im Wald und in Waldesnähe (50 Meter) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills.
  2. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist verboten.
  3. Das Entfachen von Höhenfeuern ist verboten.
  4. Das Steigenlassen von Heissluftballonen oder «Himmelslaternen» ist verboten.
  5. Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  6. Den Feuerwehrorganisationen des Kantons Uri ist es erlaubt, fest eingerichtete Feuerstellen im Zivilschutz- und Ausbildungszenter KRUMP, Wilerstrasse 35, Erstfeld, für Übungs- und Ausbildungszwecke zu benutzen.
  7. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Uri Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (Art. 44 der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]). Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Informationen

Datum
24. März 2022

Dokumente

Name
Allgemeinverfügung vom 24. März 2022 (PDF, 117.14 kB) Download 0 Allgemeinverfügung vom 24. März 2022