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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Ausserordentliche Veröffentlichung vom 15. April 2025)

Durch die aktuelle Trockenheit und die momentane Wetterlage ist die Waldbrandgefahr im ganzen Kanton Uri angestiegen. Es besteht eine erhöhte Gefahr für Wald- und Flurbrände.

Die Sicherheitsdirektion Uri hat am 15. April 2025, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (FSG, RB 30.3111) folgendes verfügt:

1.   Im ganzen Kanton Uri ist ab sofort verboten:

  • Im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Abstand zum Wald 50 Meter). Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills;
  • Im übrigen Kantonsgebiet an unbefestigten Feuerstellen Feuer zu entfachen;
  • Feuerwerk abzubrennen;
  • Höhenfeuer zu entfachen;
  • Heissluftballone oder «Himmelslaternen» steigen zu lassen;
  • Brennende Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

2.   Den Feuerwehrorganisationen des Kantons Uri ist es erlaubt, fest eingerichtete Feuerstellen im Zivilschutz- und Ausbildungszentrum Krump, Wilerstrasse 35, Erstfeld, für Übungs- und Ausbildungszwecke zu benutzen.

3.   Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot kann gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a FSG sowie gemäss Artikel 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft werden.

4.   Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Uri Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (Art. 44 der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]). Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Sicherheitsdirektion Uri

Informationen

Datum
15. April 2025

Dokumente

Name
Verfügung Feuerverbot Wald und Waldesnähe (PDF, 138.43 kB) Download 0 Verfügung Feuerverbot Wald und Waldesnähe