Jede Person kann ohne Nachweis einer Berechtigung erfahren, wer Eigentümer eines Grundstückes ist. Das Grundbuch ist insofern öffentlich. Eine weitergehende Auskunft (namentlich über Pfandrechte, Dienstbarkeiten ect.) wird zum Schutz des Grundeigentümers nur erteilt, wenn der Gesuchsteller ein berechtigtes (rechtlich schutzwürdiges) Interesse geltend macht.
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