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Hospental: Wildruhezone St. Annawald angepasst
Gemäss Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (KJSV; RB 40.3111) ist das Wild - insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie Ruhezonen und Fortpflanzungsstätten - vor Störungen zu schützen, das sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen. Gemäss Artikel 28 Absatz 3 KJSV scheidet der Regierungsrat entsprechende Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutzmassnahmen.
In den Jahren 2002 und 2004 hat der Regierungsrat im Urserntal insgesamt neun Gebiete und insbesondere das Gebiet St. Annawald in Hospental als Wildruhezonen ausgeschieden. Die Erfahrungen mit diesen Schutzzonen sind sehr positiv. Im Rahmen des Aufforstungsprojekts von Wald & Klima Ursern wird unter anderem das Gebiet östlich angrenzend an den St. Annawald in Hospental bis zum Felsental aufgeforstet. Um den Aufwuchs der Pflanzung zu gewährleisten, hat der Regierungsrat die Wildruhezone St. Annawald als Schutzzone bis zum Felsental erweitert. Zudem wird im bestehenden Teil der Wildruhezone eine planerische Ungenauigkeit bereinigt, um den erforderlichen Korridor entlang der Waldstrasse zu gewährleisten.
Die Wildruhezone gilt jeweils saisonal vom 1. Dezember (respektive dem Vorliegen einer geschlossenen Schneedecke) bis 30. April. Während dieser Zeit darf die bezeichnete Wildruhezone durch Sportaktivität jeglicher Art nicht gestört werden, ausgenommen in Notfällen oder zu Rettungszwecken.
Rückfragen von Medienschaffenden:
Regierungsrätin Céline Huber, Telefon +41 41 875 2799 Mobil , E-Mail huber.celine@ur.ch