Hauptinhalt
Besuchsrechtsausübung während der Corona-Massnahmen des Bundes
Während der Corona-Pandemie gelten besondere Hygiene- und Verhaltensregeln. Soziale Kontakte sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus verbieten aber den Kontakt des Kindes mit beiden Elternteilen nicht.
Da Betreuungsangebote für Kinder aufrechterhalten werden können, erscheinen generelle Sistierungen von sämtlichen Besuchskontakten unverhältnismässig; gefordert ist ein Abwägen im Einzelfall. Die Verantwortung für die Umsetzung der Weisungen und Empfehlungen des Bundesrates obliegt den Eltern. Sie müssen im Einzelfall unter Einbezug des Kindes entscheiden, wie der Eltern-Kind-Kontakt während der Corona-Pandemie gepflegt wird. Die Beistandsperson kann die Eltern je nach Auftrag bei der Erarbeitung von einvernehmlichen Lösungen unterstützen; es ist aber nicht die Aufgabe der Beistandsperson, selber Regelungen zu erlassen.
Die KESB interveniert nur, wenn entweder der Kontakt oder der Nichtkontakt im Einzelfall das Kindeswohl konkret gefährdet. Die KESB kann in diesen Fällen Weisungen erteilen oder den Kontakt regeln, einschränken oder entziehen.
Die Empfehlungen der KOKES regeln die wichtigsten Fragen:
Auch der Schweizerische Verband der Berufsbeistandspersonen (SVBB) hat ein Merkblatt dazu erlassen (siehe untenstehendes Dokument).
Weitere interessante Links zum Thema Corona-Pandemie
Name | |||
---|---|---|---|
Besuchsrecht und Coronapandemie (PDF, 136.85 kB) | Download | 0 | Besuchsrecht und Coronapandemie |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz | +41 41 875 2170 | akes@ur.ch |