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Besuchsrechtsausübung während der Corona-Massnahmen des Bundes

18. April 2020
Bei vielen Eltern, Behörden und Institutionen besteht eine Verunsicherung, ob und wie geltende Besuchsrechtsregelungen während der Corona-Pandemie umgesetzt werden können. Mit dem Ziel, diesen Unsicherheiten zu begegnen, hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Empfehlungen erlassen.

Während der Corona-Pandemie gelten besondere Hygiene- und Verhaltensregeln. Soziale Kontakte sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus verbieten aber den Kontakt des Kindes mit beiden Elternteilen nicht.

Da Betreuungsangebote für Kinder aufrechterhalten werden können, erscheinen generelle Sistierungen von sämtlichen Besuchskontakten unverhältnismässig; gefordert ist ein Abwägen im Einzelfall. Die Verantwortung für die Umsetzung der Weisungen und Empfehlungen des Bundesrates obliegt den Eltern. Sie müssen im Einzelfall unter Einbezug des Kindes entscheiden, wie der Eltern-Kind-Kontakt während der Corona-Pandemie gepflegt wird. Die Beistandsperson kann die Eltern je nach Auftrag bei der Erarbeitung von einvernehmlichen Lösungen unterstützen; es ist aber nicht die Aufgabe der Beistandsperson, selber Regelungen zu erlassen.

Die KESB interveniert nur, wenn entweder der Kontakt oder der Nichtkontakt im Einzelfall das Kindeswohl konkret gefährdet. Die KESB kann in diesen Fällen Weisungen erteilen oder den Kontakt regeln, einschränken oder entziehen.

Die Empfehlungen der KOKES regeln die wichtigsten Fragen: 

Auch der Schweizerische Verband der Berufsbeistandspersonen (SVBB) hat ein Merkblatt dazu erlassen (siehe untenstehendes Dokument). 

 

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Besuchsrecht und Coronapandemie (PDF, 136.85 kB) Download 0 Besuchsrecht und Coronapandemie
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