Hauptinhalt

Der Kanton senkt die Prämienbelastung der Urner Bevölkerung

21. Dezember 2021

Im Jahr 2022 stehen gut 19 Mio. Franken für die Verbilligung der Krankenkassenprämien zur Verfügung. Enthalten ist ein namhafter Betrag aus dem Fonds für nicht ausbezahlte Prämienverbilligung, um die pandemiebedingten Einkommensausfälle der Urner Bevölkerung abzufedern. In der Regel muss nach wie vor kein Antrag für Prämienverbilligung gestellt werden. Die ersten Entscheide werden den Versicherten frühestens Ende Januar 2022 verschickt.

 

Zusätzliche Mittel

Der Bund stellt 2022 gut 12 Mio. Franken für die Verbilligung der Urner Krankenkassenprämien zur Verfügung. Wie in den Vorjahren hat der Landrat ergänzend die Summe von 4,5 Mio. Franken genehmigt. Hinzu kommen gut 2,5 Mio. Franken aus dem Prämienverbilligungsfonds. Der Regierungsrat will diesen grösseren Fondsbetrag einsetzen, um aus sozialpolitischen Gründen den pandemiebedingten Rückgang der Urner Einkommen abzufedern.

 

Steuerungsgrössen 2022

Wie in den Vorjahren bilden die mittleren Prämien der Urner Versicherten die Richtprämien zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs. Die von den Krankenkassen ermittelten mittleren Prämien entsprechen dem durchschnittlichen Prämienvolumen pro versicherte Person und berücksichtigen auch die gewählten Sparmodelle. Mit den zur Verfügung stehenden Prämienverbilligungssumme kann der Selbstbehalt der Versicherten von 8,75 Prozent auf 8,50 Prozent gesenkt werden. Dadurch kann die Prämienlast von Versicherten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen im kommenden Jahr gesenkt werden.

 

Erste Entscheide ab Ende Januar 2022

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird anhand der Steuerdaten automatisch durch das Amt für Gesundheit berechnet. Alle berechtigten Personen werden anschliessend schriftlich informiert. Wer bis Mitte Februar 2022 noch keinen Entscheid des Amts für Gesundheit erhalten hat, hat entweder keinen Anspruch auf Prämienverbilligung oder verfügt noch über keine rechtskräftigen aktuellen Steuerdaten. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt wie in den vergangenen Jahren an die Krankenkassen. Somit muss nach wie vor kein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. Ausnahmen betreffen quellenbesteuerte Personen und Personen, die besondere Umstände geltend machen. Diese Personen müssen einen begründeten Antrag stellen. Das Antragsformular und detaillierte Informationen zur Prämienverbilligung im Kanton Uri sind im Internet unter der Adresse www.ur.ch/praemienverbilligung erhältlich.

 

 

 

Urner Steuerungsgrössen für die Prämienverbilligung 2022 (in Klammern Werte 2021)

 

Richtprämie:

Erwachsene (26 Jahre und älter) Fr. 3'504 (Fr. 3'504)

Junge Erwachsene (19 - 25 Jahre) Fr. 2'304 (Fr. 2'364)

Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahre) Fr. 900 (Fr. 912)

 

Anrechnung des steuerbaren Vermögens: 15 Prozent (15 %)

Selbstbehalt des Prämienverbilligungs-Einkommens

(PV-Einkommen): 8,50 Prozent (8,75 %)

 

Obergrenze des mittleren PV-Einkommens1): Fr. 90'000 (Fr. 90'000)

 

1) Bis und mit diesem PV-Einkommen werden die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent verbilligt; darüber entfällt die Mindestgarantie!

 

 

 

Rückfragen von Medienschaffenden:
Regierungsrat Christian Arnold,
Telefon 041 875 21 59, E-Mail ch.arnold@ur.ch

Auf Social Media teilen