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Gesuch um Bewilligung für vorübergehender Nacht- /Sonntagsarbeit (Amt für Arbeit und Migration)

Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (23.00 Uhr bis 23.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten.

Wer eine Arbeitszeitbewilligung benötigt kann das entsprechende Gesuchsformular einreichen.

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