Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Das Eheschutzgericht trifft die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben. Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern. Mit der Mündigkeit entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes. Der Eheschutzrichter darf demnach dem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Der Bedarf mündiger Kinder darf auch nicht (mehr) zum Gesamt- bzw. Familienbedarf gerechnet werden und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben.