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Kantonale Abstimmung und Gerichtswahlen

Informationen

Datum
13. Februar 2011

Eidgenössische Vorlagen

Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»

Abgelehnt
Ergebnis
Die Initiative wurde abgelehnt.
Beschreibung
Die Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt" wollte das bestehende Bewilligungs- und Kontrollsystem für Waffen durch ein neues ersetzen. Armeewaffen sollten neu im Zeughaus deponiert und sämtliche Feuerwaffen zentral beim Bund statt in den Kantonen registriert werden. Zudem forderte die Initiative einen Bedarfs- und Fähigkeitsnachweis für den Umgang mit Feuerwaffen und Munition.

Bundesrat und Parlament waren überzeugt, dass die heutigen gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Missbrauch von Waffen zweckmässig sind. Diese wurden in den letzten Jahren stetig weiter entwickelt und werden auch in Zukunft weiter geschärft.

Bundesrat und Parlament empfahlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, die Initiative abzulehnen.
Formulierung
Wollen Sie die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 29,39 %
3'300
Nein-Stimmen 70,61 %
7'929
Stimmberechtigte
26'034
Stimmbeteiligung
11'344
Ebene
Bund
Art
Initiative
Name
Abstimmungszahlen Download 0 Abstimmungszahlen
Abstimmungszahlen 2 Download 1 Abstimmungszahlen 2

Kantonale Vorlagen

Gesetz über die Unvereinbarkeit von Landratsmandat und Anstellungsverhältnis bei der Kantonsverwaltung

Abgelehnt
Beschreibung
Wer eine vollamtliche Anstellung beim Kanton
hat, darf heute nicht Mitglied des Landrats werden.
Aufgrund der geltenden generellen Unvereinbarkeitsregelung
können heute rund 350 vollamtliche Kantonsangestellte nicht in den Landrat gewählt werden. Mitarbeitende von öffentlichrechtlichen Anstalten wie Kantonsspital oder Urner Kantonalbank dürfen hingegen ein Mandat im Kantonsparlament antreten. Gegenwärtig ist es rechtlich möglich, dass der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin im Landrat Einsitz nehmen kann, ein vollamtlicher Sachbearbeiter oder eine vollamtliche Sachbearbeiterin des Amts für Tiefbau hingegen nicht.
In Zukunft sollen neu einzig leitende Kantonsangestellte nicht dem Landrat
angehören können. Für die übrigen Kantonsangestellten soll ein Landratsmandat
hingegen möglich sein.
Das neue Gesetz über die Unvereinbarkeit von Landratsmandat und
Anstellungsverhältnis bei der Kantonsverwaltung verdeutlicht den in der
Kantonsverfassung geregelten Grundsatz der Unvereinbarkeit. Neu ist die
Funktion des oder der Kantonsangestellten massgebend und nicht mehr allein das Arbeitspensum in Stellenprozenten. Oder anders gesagt: Von einem
Landratsmandat werden nur noch jene Mitarbeitenden ausgeschlossen,
die regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung und an der
Vorbereitung der Beschlüsse der Regierung mitwirken.
Der Landrat hat der Änderung der Kantonsverfassung mit 50 zu 4 Stimmen
bei 3 Enthaltungen und dem Gesetz über die Unvereinbarkeit von
Landratsmandat und Anstellungsverhältnis mit 33 zu 26 Stimmen zugestimmt.
Regierungsrat und Landrat beantragen den Stimmbürgerinnen
und Stimmbürgern, die Änderung der Kantonsverfassung und das Gesetz
über die Unvereinbarkeit von Landratsmandat und Anstellungsverhältnis
bei der Kantonsverwaltung anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 48,37 %
4'382
Nein-Stimmen 51,63 %
4'678
Stimmberechtigte
25'705
Stimmbeteiligung
9'542
Ebene
Kanton
Art
Antrag
Name
Volksab13.2.2011.pdf Download 0 Volksab13.2.2011.pdf
2011kantfeb1.pdf Download 1 2011kantfeb1.pdf
abstfebr2011stat.pdf Download 2 abstfebr2011stat.pdf

Änderung der Kantonsverfassung zur Unvereinbarkeit von Landratsmandat und Angestelltenverhältnis beim Kanton

Abgelehnt
Beschreibung
Wer eine vollamtliche Anstellung beim Kanton
hat, darf heute nicht Mitglied des Landrats werden.
Aufgrund der geltenden generellen Unvereinbarkeitsregelung
können heute rund 350 vollamtliche
Kantonsangestellte nicht in den Landrat
gewählt werden. Mitarbeitende von öffentlichrechtlichen
Anstalten wie Kantonsspital oder Urner
Kantonalbank dürfen hingegen ein Mandat
im Kantonsparlament antreten. Gegenwärtig ist es rechtlich möglich, dass
der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin im Landrat Einsitz nehmen kann,
ein vollamtlicher Sachbearbeiter oder eine vollamtliche Sachbearbeiterin
des Amts für Tiefbau hingegen nicht.
In Zukunft sollen neu einzig leitende Kantonsangestellte nicht dem Landrat
angehören können. Für die übrigen Kantonsangestellten soll ein Landratsmandat
hingegen möglich sein.
Das neue Gesetz über die Unvereinbarkeit von Landratsmandat und
Anstellungsverhältnis bei der Kantonsverwaltung verdeutlicht den in der
Kantonsverfassung geregelten Grundsatz der Unvereinbarkeit. Neu ist die
Funktion des oder der Kantonsangestellten massgebend und nicht mehr
allein das Arbeitspensum in Stellenprozenten. Oder anders gesagt: Von einem
Landratsmandat werden nur noch jene Mitarbeitenden ausgeschlossen,
die regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung und an der
Vorbereitung der Beschlüsse der Regierung mitwirken.
Der Landrat hat der Änderung der Kantonsverfassung mit 50 zu 4 Stimmen
bei 3 Enthaltungen und dem Gesetz über die Unvereinbarkeit von
Landratsmandat und Anstellungsverhältnis mit 33 zu 26 Stimmen zugestimmt.
Regierungsrat und Landrat beantragen den Stimmbürgerinnen
und Stimmbürgern, die Änderung der Kantonsverfassung und das Gesetz
über die Unvereinbarkeit von Landratsmandat und Anstellungsverhältnis
bei der Kantonsverwaltung anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 48,35 %
4'397
Nein-Stimmen 51,65 %
4'698
Stimmberechtigte
25'705
Stimmbeteiligung
9'095
Ebene
Kanton
Art
Antrag
Name
Abstimmungszahlen Download 0 Abstimmungszahlen

Änderung des kantonalen Umweltgesetzes (KUG)

Angenommen
Beschreibung
Am 31. März 2008 verabschiedete die Generalversammlung der Abwasser Uri eine Tarifordnung mit dem Ziel, für das ganze Kantonsgebiet einheitliche und kostendeckende Gebühren einzuführen. Dagegen ergriff ein überparteiliches Komitee das Referendum. Am 28. September 2008 lehnten rund 70 Prozent der Stimmenden die neue Tarifordnung ab. Am 22. Juni 2010 verabschiedete die Generalversammlung der Abwasser Uri eine neue Tarifordnung sowie das entsprechende Abwasserreglement. Diese neue Tarifordnung rechnet mit Einnahmen von rund 8,1 Millionen Franken. Dies bei einem Gesamtaufwand der Abwasser Uri von rund 10,2 Millionen Franken.
Will man die Tarife nicht erhöhen, ist eine Senkung der Abwasserentsorgungskosten unerlässlich. Denn der Urner Regierungsrat genehmigte am 24. August 2010 die neue Tarifordnung nur unter der Auflage, dass die Abwasser Uri innert dreier Jahre über eine verursachergerechte und kostendeckende Tarifordnung verfügt.
Am 16. Dezember 2009 erklärte der Landrat eine Motion von Thomas Arnold, Flüelen, für erheblich. Sie fordert eine Änderung des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) und insbesonders neue Regelungen zur Sachübernahme und Spezialfinanzierung. Die bestehende Bewertungsmethode für die Sachübernahme führt zu einer generellen Aufwertung der Anlagen. Entsprechend fällt die Last für Abschreibungen und Zinsen höher aus. Die finanziellen Folgen für die Gebührenpflichtigen werden zusätzlich verschärft, indem das KUG die aus den Abwassergebühren vereinnahmten Mittel (sog. Spezialfinanzierungen) den Gemeinden überlässt. Die Gebührenpflichtigen müssen deshalb für die gleichen Anlagen teilweise ein zweites Mal aufkommen.
Die vorliegende Änderung des KUG sieht eine Reduktion der ermittelten Sachübernahmewerte und der teilweisen Überführung der im vollen Besitz der Gemeinden befindlichen Spezialfinanzierungen um 35 Prozent an die Abwasser Uri vor. Damit kann der Einnahmenbedarf der Abwasser Uri um jährlich rund 2 Millionen Franken gesenkt werden. Die Ermittlung der Beträge bei der Spezialfinanzierung, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen, erfolgt unter Einbezug der stillen Reserven. Damit wird eine rechtsgleiche Lösung zwischen den Gemeinden geschaffen und die in der Vergangenheit
unterschiedliche Abschreibungspraxis der Gemeinden ausgeglichen.
Gleichzeitig werden die Aktienkapitalbeteiligungen der Gemeinden an der Abwasser Uri von bisher 20 Millionen Franken um ebenfalls 35 Prozent auf neu 13 Millionen Franken gesenkt. Eine weitere finanzielle Entlastung der Abwasser Uri wird erreicht, indem der im KUG definierte Begriff der Groberschliessung weniger weit gehend als bisher gefasst wird. Damit werden Erschliessungskosten von der Abwasser Uri auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlagert. Schliesslich wird die Abwasser Uri auch ermächtigt, Abwasseranlagen von Privaten unentgeltlich zu übernehmen,
sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
Mit der vorliegenden Revision wird der Aufwand der Abwasser Uri jährlich um rund 2 Millionen Franken gesenkt. Damit erreicht die Abwasser Uri heute ein Gleichgewicht des Haushalts.
Der Landrat hat der Änderung des Kantonalen Umweltgesetzes mit 34:23 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt. Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, die Änderung des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) zur Sicherung des Haushaltgleichgewichts
der Abwasser Uri anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 59,14 %
5'319
Nein-Stimmen 40,86 %
3'675
Stimmberechtigte
25'705
Stimmbeteiligung
9'591
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
Abstimmungszahlen Download 0 Abstimmungszahlen
Abstimmungszahlen 2 Download 1 Abstimmungszahlen 2

Kantonale Wahlen

Obergericht Uri

Anzahl Stimmberechtigte
25'705
Stimmbeteiligung
23.93 %
Ebene
Kanton
Art
andere Behörde
Name
Ergebnisse Obergericht Uri Download 0 Ergebnisse Obergericht Uri

Landgericht Uri

Anzahl Stimmberechtigte
24'486
Stimmbeteiligung
24.11 %
Ebene
Kanton
Art
andere Behörde
Name
Ergebnisse Landgericht Uri Download 0 Ergebnisse Landgericht Uri

Landgericht Ursern

Anzahl Stimmberechtigte
1'219
Stimmbeteiligung
27.15 %
Ebene
Kanton
Art
andere Behörde
Name
Ergebnisse Landgericht Ursern Download 0 Ergebnisse Landgericht Ursern

Zugehörige Objekte

Name
Ergebnisse Abstimmungen Download 0 Ergebnisse Abstimmungen
Ergebnisse Gerichtswahlen Download 1 Ergebnisse Gerichtswahlen
Abstimmungsbüechli kantonal Download 2 Abstimmungsbüechli kantonal